Gesetzesbegründung zu § 20 LkSG

Zu § 20 (Handreichungen)

Gemäß Satz 1 gehört es zu den Aufgaben der zuständigen Behörde, Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstützen und entsprechende Hilfestellungen anzubieten. Dazu veröffentlicht sie branchen- übergreifende oder branchenspezifische Informationen wie etwa zu existierenden Branchenstandards und Initiativen und erarbeitet Empfehlungen zur Einhaltung dieses Gesetzes.

Satz 2 sieht vor, dass sie sich dabei mit den fachlich zuständigen Bundesministerien und Behörden, etwa im Falle umweltbezogener Pflichten mit dem Umweltbundesamt, abstimmt.

Satz 3 legt fest, dass die Handreichungen nur im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt veröffentlicht werden dürfen, sofern außenpolitische Belange berührt sind.