Gesetzesbegründung zu § 1 LkSG

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen) Zu § 1 (Anwendungsbereich) Der Begriff des „Unternehmens“ dient als Obergriff und ist rechtsformneutral. Adressat des Gesetzes und An- knüpfungspunkt für die Arbeitnehmerschwelle ist die jeweilige natürliche oder juristische Person oder sonstige rechtsfähige Personengesellschaft als Rechtsträgerin des Unternehmens. Da das Bestehen von menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken nicht von der gewählten Rechtsform des Unternehmens abhängt, sieht das Gesetz diesbezüglich keinerlei Beschränkungen vor. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Verwaltungsaufgaben einer Gebietskörperschaft wahrnehmen, fallen nicht unter § 1, soweit sie nicht am Markt unternehmerisch tätig sind. Zu Absatz 1 Satz 1 Zu Nummer 1 Liegt die Hauptverwaltung, die Hauptniederlassung, der Verwaltungssitz oder … Gesetzesbegründung zu § 1 LkSG weiterlesenRead More →