Gesetzesbegründung zu § 11 LkSG

Zu Abschnitt 3 (Zivilprozess) Zu § 11 (Besondere Prozessstandschaft) Zu Absatz 1 Durch die in § 11 geregelte besondere Prozessstandschaft wird ermöglicht, dass Gewerkschaften oder Nichtregierungsorganisationen die Ansprüche eines Betroffenen im eigenen Namen geltend machen können, sofern der Betroffene zuvor eine entsprechende Ermächtigung erteilt. Es handelt sich um einen besonderen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft, die lediglich die wirksame Ermächtigung des Betroffenen voraussetzt. Der Kreis der Betroffenen, die auf diese Weise ihre Prozessführungsbefugnis übertragen können, wird durch den Verweis auf die überragend wichtigen Rechtspositionen aus § 2 Absatz 1, etwa Leib oder Leben, eingeschränkt. Diese Bedeutung wird durch den Wortlaut in § 11 Absatz 1 ausdrücklich … Gesetzesbegründung zu § 11 LkSG weiterlesenRead More →