Gesetzesbegründung zu § 11 LkSG

Zu Abschnitt 3 (Zivilprozess)

Zu § 11 (Besondere Prozessstandschaft)

Zu Absatz 1

Durch die in § 11 geregelte besondere Prozessstandschaft wird ermöglicht, dass Gewerkschaften oder Nichtregierungsorganisationen die Ansprüche eines Betroffenen im eigenen Namen geltend machen können, sofern der Betroffene zuvor eine entsprechende Ermächtigung erteilt. Es handelt sich um einen besonderen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft, die lediglich die wirksame Ermächtigung des Betroffenen voraussetzt.

Der Kreis der Betroffenen, die auf diese Weise ihre Prozessführungsbefugnis übertragen können, wird durch den Verweis auf die überragend wichtigen Rechtspositionen aus § 2 Absatz 1, etwa Leib oder Leben, eingeschränkt. Diese Bedeutung wird durch den Wortlaut in § 11 Absatz 1 ausdrücklich klargestellt.

Die Verwendung des Begriffs „überragend“ impliziert keinen Bewertungsunterschied hinsichtlich einzelner Men- schenrechte, die universell und unteilbar sind. Vielmehr soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass nur ein Teil der in § 2 Absatz 1 in Bezug genommenen Menschenrechte im Wege einer Prozessstandschaft geltend gemacht werden kann.

Der Prozessstandschafter muss gemäß § 50 der Zivilprozessordnung parteifähig sein.

Im Zivilprozess sind Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen durch § 50 Absatz 2 der Zivilprozessordnung als nicht rechtsfähige Vereine unbeschränkt parteifähig. Körperschaftlich organisierte Untergliederungen von Ge- werkschaften sind nach allgemeinen Grundsätzen aktiv parteifähig (Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl., § 50 Rn. 23 mwN).

Ob eine Nichtregierungsorganisation die Voraussetzungen des § 50 Zivilprozessordnung erfüllt, ist im Einzelfall vom Gericht von Amts wegen zu prüfen.

Eine Ermächtigung zur Prozessführung kann formlos und auch durch konkludentes Handeln erteilt werden (BGH, Urteil vom 31. Juli 2008 – I ZR 21/06, BeckRS 2008, 21196 Rn. 52 mwN).

Die geltenden Regeln des Internationalen Privatrechts bleiben von der Möglichkeit der Prozessstandschaft unberührt.