Erwägungsgründe

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Erwägungsgründe

Erwägungsgrund 1 CSDDD

(1) Die Union gründet sich auf die Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Diese grundlegenden Werte der Union, die für ihre eigene Entstehung maßgebend waren, sowie die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts sollten das Handeln der Union auf internationaler Ebene leiten. Zu einem solchen Handeln gehört auch die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung der Entwicklungsländer.

Erwägungsgrund 2 CSDDD

(2) Ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität sowie die Förderung europäischer Grundwerte zählen zu den Prioritäten der Union, wie in der Mitteilung der Kommission „Der europäische Grüner Deal“ 74 dargelegt. Diese Ziele erfordern eine Mitwirkung nicht nur der Behörden, sondern auch der privaten Akteure, insbesondere der Unternehmen.

Erwägungsgrund 3 CSDDD

(3) In ihrer Mitteilung „Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang“ 75 verpflichtete sich die Kommission zur Modernisierung der sozialen Marktwirtschaft in Europa, um einen gerechten Übergang zur Nachhaltigkeit zu erreichen. Diese Richtlinie wird auch zur Europäischen Säule sozialer Rechte beitragen, die Rechte wie faire Arbeitsbedingungen fördert. Sie ist Teil der politischen Maßnahmen und Strategien der EU zur Förderung menschenwürdiger Arbeit weltweit, auch in globalen Wertschöpfungsketten, wie dies in der Mitteilung der Kommission über menschenwürdige Arbeit weltweit 76 deutlich gemacht wird.

Erwägungsgrund 4 CSDDD

(4) Das Verhalten von Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen ist von entscheidender Bedeutung für die erfolgreiche Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele der Union, da Unternehmen in der Union, insbesondere große, auf globale Wertschöpfungsketten angewiesen sind. Angesichts der Tatsache, dass diese Themen Verbraucher und Anleger mehr und mehr beschäftigen, liegt es auch im Interesse der Unternehmen, die Menschenrechte und die Umwelt zu schützen. Es gibt bereits mehrere Initiativen zur Förderung von Unternehmen, die einen wertorientierten Wandel unterstützen, sowohl auf Ebene der Union 77 als auch auf nationaler 78 Ebene.

Erwägungsgrund 5 CSDDD

(5) Bestehende internationale Standards für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln legen fest, dass Unternehmen die Menschenrechte schützen sollten, und legen dar, wie sie den Schutz der Umwelt in allen ihren Tätigkeiten und Wertschöpfungsketten berücksichtigen sollten. In den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte 79 wird die Verantwortung von Unternehmen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechte anerkannt, indem sie die negativen Auswirkungen der menschenrechtsbezogenen Risiken ihrer Tätigkeit ermitteln, verhindern und mindern sowie Rechenschaft darüber ablegen, wie sie diesen Auswirkungen begegnen. In diesen Leitprinzipien heißt es, dass Unternehmen vermeiden sollten, gegen Menschenrechte zu verstoßen und dass sie negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die sie im Rahmen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der ihrer Tochterunternehmen und durch ihre direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen verursacht haben, zu denen sie beigetragen haben oder die in Verbindung mit ihnen stehen, begegnen sollten.

Erwägungsgrund 6 CSDDD

(6) Das Konzept der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht wurde in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen 80 spezifiziert und weiterentwickelt, mit denen die Anwendung der Sorgfaltspflicht auf Themen der Umwelt und der Unternehmensführung ausgeweitet wurde. Der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln und branchenspezifische Leitfäden 81 sind international anerkannte Rahmenvorgaben, in denen praktische Schritte zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht festgelegt sind, um Unternehmen dabei zu unterstützen, tatsächliche und potenzielle Auswirkungen im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit, ihren Wertschöpfungsketten und sonstigen Geschäftsbeziehungen zu ermitteln, zu verhindern, zu mindern und darüber Rechenschaft abzulegen. Das Konzept der Sorgfaltspflicht ist auch in den Empfehlungen der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation 82 über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik verankert.

Erwägungsgrund 7 CSDDD

(7) Die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung 83 , die 2015 von allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen angenommen wurden, umfassen die Förderung eines dauerhaften, inklusiven und nachhaltigen Wirtschaftswachstums. Die Union hat sich selbst das Ziel gesetzt, die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung umsetzen. Der Privatsektor trägt zu diesen Zielen bei.

Erwägungsgrund 8 CSDDD

(8) In internationalen Übereinkommen auf der Grundlage des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, denen die Union und die Mitgliedstaaten beigetreten sind, wie das Übereinkommen von Paris 84 und der vor Kurzem verabschiedete Klimapakt von Glasgow 85 , sind konkrete Wege zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C dargelegt. Neben spezifischen Maßnahmen, die von allen Unterzeichnerparteien erwartet werden, wird die Rolle, die der Privatsektor übernimmt, insbesondere seine Anlagestrategien, als entscheidend für die Verwirklichung dieser Ziele betrachtet.

Erwägungsgrund 9 CSDDD

(9) Im Europäischen Klimagesetz 86 hat sich die Union zudem rechtlich verpflichtet, bis 2050 klimaneutral zu werden und die Emissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken. Für die Erfüllung beider Verpflichtungen ist eine Änderung der Art und Weise erforderlich, in der Unternehmen produzieren und beschaffen. Im Klimazielplan der Kommission für 2030 87 werden unterschiedliche Grade der Verringerung von Emissionen modelliert, die von verschiedenen Wirtschaftssektoren gefordert werden, wenngleich in allen Szenarien erhebliche Verringerungen von allen Seiten erforderlich sind, damit die Union ihre Klimaziele erreichen kann. In dem Plan wird ferner betont, dass Änderungen der Regeln und Praktiken der Unternehmensführung, auch im Bereich des nachhaltigen Finanzwesens, Eigentümer und Manager von Unternehmen dazu bringen werden, Nachhaltigkeitszielen bei ihren Maßnahmen und Strategien Vorrang einzuräumen. In der Mitteilung der Kommission über den europäischen Grünen Deal 88 aus dem Jahr 2019 wird dargelegt, dass alle Maßnahmen und Strategien der Union auf dasselbe Ziel ausgerichtet sein sollten, damit der Union ein gerechter Übergang zu einer nachhaltigen Zukunft gelingen kann. Ferner wird darin dargelegt, dass Nachhaltigkeit stärker in den Corporate-Governance-Rahmen integriert werden sollte.

Erwägungsgrund 10 CSDDD

(10) Gemäß der Mitteilung der Kommission „Ein klimaresilientes Europa aufbauen“ 89 , in der die Strategie der Union für die Anpassung an den Klimawandel vorgestellt wird, sollten alle neuen Entscheidungen sowohl über Investitionen als auch strategischer Art klimabewusst und zukunftsfähig sein, auch die größerer Unternehmen, die Wertschöpfungsketten verwalten. Diese Richtlinie sollte mit jener Strategie im Einklang stehen. Desgleichen sollte sie in Einklang mit der Richtlinie […] der Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (Eigenkapitalrichtlinie) 90 stehen, in der klare Anforderungen an die Unternehmensführungsvorschriften von Banken festgelegt sind, die auch beinhalten, dass auf Ebene des Verwaltungsrats Kenntnis von den Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken besteht.

Erwägungsgrund 11 CSDDD

(11) Der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft 91 , die Biodiversitätsstrategie 92 , die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ 93 , die Chemikalienstrategie 94 und die Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen 95 , die Industrie 5.0 96 und der Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte 97 sowie die Überprüfung der Handelspolitik von 2021 98 enthalten eine Initiative zur nachhaltigen Unternehmensführung als einen ihrer Bestandteile.

Erwägungsgrund 12 CSDDD

(12) Diese Richtlinie steht im Einklang mit dem EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–2024 99 . Eine der Prioritäten dieses Aktionsplans ist die Stärkung des Engagements der Union zur aktiven Förderung der weltweiten Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und anderer einschlägiger internationaler Leitlinien wie der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, unter anderem durch die Förderung einschlägiger Sorgfaltspflichtstandards.

Erwägungsgrund 13 CSDDD

(13) In seiner Entschließung vom 10. März 2021 forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, Unionsvorschriften für eine umfassende Sorgfaltspflicht von Unternehmen vorzuschlagen. 100 In den Schlussfolgerungen des Rates zu Menschenrechten und menschenwürdiger Arbeit in globalen Lieferketten vom 1. Dezember 2020 wurde die Kommission aufgefordert, einen Vorschlag für einen Rechtsrahmen der Union für eine nachhaltige Unternehmensführung, einschließlich branchenübergreifender Sorgfaltspflichten von Unternehmen entlang der globalen Lieferketten, vorzulegen. 101 Darüber hinaus fordert das Europäische Parlament in seinem am 2. Dezember 2020 angenommenen Initiativbericht über nachhaltige Unternehmensführung eine Klarstellung der Pflichten von Mitgliedern der Unternehmensleitung. In ihrer Gemeinsamen Erklärung über die legislativen Prioritäten der EU für 2022 102 haben sich das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Kommission verpflichtet, eine Wirtschaft im Dienste der Menschen zu verwirklichen und den Rechtsrahmen für eine nachhaltige Unternehmensführung zu verbessern.

Erwägungsgrund 14 CSDDD

(14) Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass im Binnenmarkt tätige Unternehmen zur nachhaltigen Entwicklung und zur Nachhaltigkeitswende der Volkswirtschaften und Gesellschaften beitragen, indem sie potenzielle oder tatsächliche negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit, ihren Tochterunternehmen und ihren Wertschöpfungsketten ermitteln, vermeiden, abschwächen, beheben und minimieren.

Erwägungsgrund 15 CSDDD

(15) Unternehmen sollten geeignete Schritte unternehmen, um in Bezug auf ihre eigene Geschäftstätigkeit, ihre Tochterunternehmen sowie ihre etablierten direkten oder indirekten Geschäftsbeziehungen entlang ihrer Wertschöpfungsketten gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuführen und durchzuführen. Mit dieser Richtlinie sollten die Unternehmen nicht dazu verpflichtet werden, unter allen Umständen zu gewährleisten, dass überhaupt keine negativen Auswirkungen auftreten oder dass diese gestoppt werden. So kann beispielsweise ein Unternehmen in Bezug auf Geschäftsbeziehungen, bei denen die negativen Auswirkungen auf staatliche Eingriffe zurückzuführen sind, möglicherweise nicht in der Lage sein, solche Ergebnisse zu erreichen. Daher sollten die wichtigsten Verpflichtungen in dieser Richtlinie „Mittelverpflichtungen“ sein. Das Unternehmen sollte geeignete Maßnahmen ergreifen, die unter den Umständen des Einzelfalls nach vernünftigem Ermessen zur Verhinderung oder Minimierung der negativen Auswirkungen führen. Dabei sollten den Besonderheiten der Wertschöpfungskette, des Wirtschaftszweigs oder des geografischen Gebiets des Unternehmens, in dem seine Partner in der Wertschöpfungskette tätig sind, die Fähigkeit des Unternehmens, seine direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen zu beeinflussen, sowie die Frage berücksichtigt werden, ob das Unternehmen seine Einflussmöglichkeiten erhöhen könnte.

Erwägungsgrund 16 CSDDD

(16) Das in dieser Richtlinie festgelegte Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollte die sechs im OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln festgelegten Schritte umfassen, zu denen Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht für Unternehmen gehören, um negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu ermitteln und zu bekämpfen. Hierbei handelt es sich um die folgenden Schritte: 1) Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in die Unternehmenspolitik und die Managementsysteme, 2) Ermittlung und Bewertung negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt, 3) Verhinderung, Abstellung oder Minimierung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt, 4) Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen, 5) Kommunikation, 6) Bereitstellung von Abhilfemaßnahmen.

Erwägungsgrund 17 CSDDD

(17) Negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt treten bei der eigenen Geschäftstätigkeit der Unternehmen, ihren Tochterunternehmen, Produkten und ihren Wertschöpfungsketten auf, insbesondere auf der Ebene der Rohstoffbeschaffung, der Herstellung oder der Produkt- oder Abfallentsorgung. Damit die Sorgfaltspflicht zu sinnvollen Ergebnissen führt, sollte sie negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt abdecken, die während des gesamten Lebenszyklus der Produktion, der Verwendung und der Entsorgung von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen auf der Ebene der eigenen Geschäftstätigkeit der Unternehmen, ihren Tochterunternehmen oder in der Wertschöpfungskette verursacht werden.

Erwägungsgrund 18 CSDDD

(18) Die Wertschöpfungskette sollte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Produktion einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung durch ein Unternehmen, einschließlich der Entwicklung des Produkts oder der Dienstleistung und der Verwendung und Entsorgung des Produkts, sowie die damit verbundenen Tätigkeiten im Rahmen etablierter Geschäftsbeziehungen des Unternehmens abdecken. Sie sollte vorgelagerte etablierte direkte und indirekte Geschäftsbeziehungen umfassen, bei denen es um den Entwurf, die Gewinnung, Herstellung, Beförderung, Lagerung und Lieferung von Rohstoffen, Produkten, Teilen von Produkten oder Dienstleistungen für das Unternehmen geht, die für die Ausübung der Tätigkeiten des Unternehmens erforderlich sind. Ebenso sollte die Wertschöpfungskette nachgelagerte Beziehungen, einschließlich etablierter direkter und indirekter Geschäftsbeziehungen, umfassen, in denen Produkte, Teile von Produkten oder Dienstleistungen vom Unternehmen bis zum Ende der Lebensdauer des Produkts verwendet oder erhalten werden, wozu unter anderem der Vertrieb des Produkts an Einzelhändler, Transport und Lagerung des Produkts, Demontage des Produkts sowie dessen Recycling, Kompostierung oder Deponierung zählen.

Erwägungsgrund 19 CSDDD

(19) Bei beaufsichtigten Finanzunternehmen, die Darlehen, Kredite und andere Finanzdienstleistungen bereitstellen, sollte die „Wertschöpfungskette“ in Bezug auf die Erbringung dieser Dienstleistungen auf die Tätigkeiten der Kunden, die solche Dienstleistungen erhalten, und ihre Tochterunternehmen, deren Tätigkeiten mit dem betreffenden Vertrag verbunden sind, beschränkt sein. Kunden, bei denen es sich um private Haushalte und natürliche Personen handelt, die nicht in beruflicher oder geschäftlicher Eigenschaft handeln, sowie kleine und mittlere Unternehmen sollten nicht als Teil der Wertschöpfungskette betrachtet werden. Die Tätigkeiten der Unternehmen oder sonstiger Rechtssubjekte, die Teil der Wertschöpfungskette jenes Kunden sind, sollten nicht darunter fallen.

Erwägungsgrund 20 CSDDD

(20) Damit die Unternehmen die negativen Auswirkungen in ihrer Wertschöpfungskette ordnungsgemäß ermitteln und eine angemessene Einflussnahme ausüben können, sollten die Sorgfaltspflichten in dieser Richtlinie auf etablierte Geschäftsbeziehungen beschränkt werden. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten unter etablierten Geschäftsbeziehungen direkte und indirekte Geschäftsbeziehungen verstanden werden, die in Anbetracht ihrer Intensität oder Dauer beständig sind oder sein dürften und die keinen unbedeutenden oder lediglich untergeordneten Teil der Wertschöpfungskette darstellen. Ob Geschäftsbeziehungen als „etabliert“ gelten, sollte regelmäßig, mindestens jedoch alle zwölf Monate, neu bewertet werden. Wenn die direkte Geschäftsbeziehung eines Unternehmens als etabliert gilt, so sollten auch alle damit verbundenen indirekten Geschäftsbeziehungen als in Bezug auf dieses Unternehmen etabliert betrachtet werden.

Erwägungsgrund 21 CSDDD

(21) Gemäß dieser Richtlinie sollten EU-Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von über 150 Mio. EUR im Geschäftsjahr, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorangeht, verpflichtet werden, die Anforderungen der Sorgfaltspflicht einzuhalten. Für Unternehmen, die diese Kriterien nicht erfüllen, aber im Geschäftsjahr, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorangeht, mindestens 250 Mitarbeiter und einen weltweiten Nettoumsatz von über 40 Mio. EUR hatten und die in einer oder mehreren Branchen mit hohem Schadenspotenzial tätig sind, sollten die Sorgfaltspflichtregelungen erst zwei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie gelten, damit sie mehr Zeit für die Anpassung haben. Unternehmen, die in solchen Branchen mit hohem Schadenspotenzial tätig sind, sollten zur Erfüllung einer stärker zielgerichteten Sorgfaltspflicht verpflichtet werden, die sich auf schwerwiegende negative Auswirkungen konzentriert, um sicherzustellen, dass ihre Belastung verhältnismäßig ist. Leiharbeitnehmer, einschließlich entsandte Arbeitnehmer gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 96/71/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung 103 , sollten in die Berechnung der Zahl der Beschäftigten des entleihenden Unternehmens einbezogen werden. Entsandte Arbeitnehmer gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 96/71/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/957 geänderten Fassung sollten nur in die Berechnung der Zahl der Beschäftigten des entsendenden Unternehmens einbezogen werden.

Erwägungsgrund 22 CSDDD

(22) Bei der Auswahl der Sektoren mit hohem Schadenspotenzial für die Zwecke dieser Richtlinie sollten die bestehenden branchenspezifischen OECD-Leitfäden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht als Grundlage herangezogen werden, um den vorrangigen Bereichen des internationalen Handelns zur Bewältigung von Problemen im Bereich der Menschenrechte und der Umweltfragen Rechnung zu tragen. Die folgenden Sektoren sind für die Zwecke dieser Richtlinie als Sektoren mit hohem Schadenspotenzial zu betrachten: Herstellung von Textilien, Leder und verwandten Erzeugnissen (einschließlich Schuhe) sowie Großhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen; Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei (einschließlich Aquakultur), Herstellung von Lebensmittelprodukten und Großhandel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen, lebenden Tieren, Holz, Lebensmitteln und Getränken; Gewinnung mineralischer Ressourcen, unabhängig davon, wo sie gewonnen werden (einschließlich Rohöl, Erdgas, Steinkohle, Braunkohle, Metalle und Metallerze sowie aller anderen, nichtmetallischen Mineralien und Steinbruchprodukte), Herstellung von Grundmetallerzeugnissen, sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien und Metallerzeugnissen (ausgenommen Maschinen und Ausrüstungen) sowie Großhandel mit mineralischen Rohstoffen, mineralischen Grunderzeugnissen und Zwischenerzeugnissen (einschließlich Metalle und Metallerze, Baustoffe, Brennstoffe, Chemikalien und andere Zwischenprodukte). Der Finanzsektor sollte aufgrund seiner Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Wertschöpfungskette und den angebotenen Dienstleistungen, nicht als eine Branche mit hohem Schadenspotenzial gemäß dieser Richtlinie betrachtet werden, auch wenn branchenspezifische OECD-Leitfäden für ihn gelten. Zugleich sollte sichergestellt werden, dass tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen in dieser Branche in breiterem Umfang erfasst werden, indem auch sehr große Unternehmen, die beaufsichtigte Finanzunternehmen sind, in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen werden, selbst wenn sie keine Rechtsform mit beschränkter Haftung haben.

Erwägungsgrund 23 CSDDD

(23) Damit die Ziele dieser Richtlinie in Bezug auf die negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt durch die Geschäftstätigkeit von Unternehmen, ihre Tochterunternehmen und ihre Wertschöpfungsketten in vollem Umfang erreicht werden, sollten auch Unternehmen aus Drittländern, die in erheblichem Umfang in der EU tätig sind, einbezogen werden. Genauer gesagt sollte die Richtlinie für Unternehmen aus Drittländern gelten, die in dem Geschäftsjahr, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorangeht, in der Union einen Nettoumsatz von über 150 Mio. EUR oder im Geschäftsjahr, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorangeht, einen Nettoumsatz von über 40 Mio. EUR, aber unter 150 Mio. EUR in einer oder mehreren der Branchen mit hohem Schadenspotenzial erzielt haben; diese Gruppe von Unternehmen soll diese Richtlinie zwei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie erfüllen müssen.

Erwägungsgrund 24 CSDDD

(24) Um die Unternehmen aus Drittländern festzustellen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sollte das beschriebene Umsatzkriterium gewählt werden, da es eine territoriale Verbindung zwischen den Drittlandunternehmen und dem Gebiet der Union hergestellt. Der Umsatz ist ein Anhaltspunkt für die Auswirkungen, die die Tätigkeiten dieser Unternehmen auf den Binnenmarkt haben könnten. Solche Auswirkungen rechtfertigen im Einklang mit dem Völkerrecht die Anwendung des Unionsrechts auf Unternehmen aus Drittländern. Um sicherzustellen, dass der relevante Umsatz der betreffenden Unternehmen ermittelt wird, sollten die Methoden zur Berechnung des Nettoumsatzes für Unternehmen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 2013/34/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2021/2101 geänderten Fassung angewandt werden. Im Interesse einer wirksamen Durchsetzung dieser Richtlinie sollte bei der Ermittlung der Unternehmen aus Drittländern, die unter diese Richtlinie fallen, jedoch kein Schwellenwert für die Anzahl der Beschäftigten angewandt werden, da der für die Zwecke dieser Richtlinie genutzte Begriff „Beschäftigte“ auf dem Unionsrecht beruht und nicht ohne Weiteres außerhalb der Union umgesetzt werden könnte. Da es – auch in den Rechnungslegungsrahmen – keine klare und kohärente Methodik zur Ermittlung der Beschäftigten von Unternehmen aus Drittländern gibt, würde ein solcher Schwellenwert zu Rechtsunsicherheit führen und für Aufsichtsbehörden nur schwer anwendbar sein. Der Umsatz sollte auf der Grundlage der Richtlinie 2013/34/EU ermittelt werden, in der die Methoden zur Berechnung des Nettoumsatzes für Unternehmen aus Drittländern bereits festgelegt sind, da die Definitionen von Umsatz und Umsatzerlöse auch in den internationalen Rechnungslegungsrahmen ähnlich sind. Um sicherzustellen, dass die Aufsichtsbehörde weiß, welche Unternehmen aus Drittländern in der Union den Umsatz erzielen, der dazu führt, dass sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sollte in dieser Richtlinie vorgeschrieben werden, dass eine Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Bevollmächtigte des Drittlandunternehmens seinen Wohnsitz oder Sitz hat, und – sofern es sich um unterschiedliche Mitgliedstaaten handelt – eine Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen den größten Teil seines Nettoumsatzes in der Union im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt hat, darüber informiert wird, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Unternehmen handelt, das in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

Erwägungsgrund 25 CSDDD

(25) Bei der Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Rahmen dieser Richtlinie sollten negative Auswirkungen auf die Menschenrechte hinsichtlich geschützter Personen einbezogen werden, die sich aus der Verletzung eines der Rechte und Verbote ergeben, welche in den im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten internationalen Übereinkommen verankert sind, damit ein sinnvoller Beitrag zur Nachhaltigkeitswende geleistet wird. Um sicherzustellen, dass die Menschenrechte umfassend abgedeckt werden, sollte auch eine Verletzung eines in diesem Anhang nicht ausdrücklich aufgeführten Verbots oder Rechts, die zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung eines durch diese Übereinkommen geschützten rechtlichen Interesses führt, als negative Auswirkung auf die Menschenrechte im Sinne dieser Richtlinie betrachtet werden; Voraussetzung ist, dass das betreffende Unternehmen die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung sowie alle geeigneten Maßnahmen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Rahmen dieser Richtlinie zu ergreifen sind, nach vernünftigem Ermessen hätte feststellen können, wobei alle relevanten Umstände seiner Tätigkeit, wie die Branche und die operativen Rahmenbedingungen, zu berücksichtigen sind. Die Sorgfaltspflicht sollte darüber hinaus negative Auswirkungen auf die Umwelt umfassen, die sich aus einem Verstoß gegen ein Verbot und eine Verpflichtung nach den im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten internationalen Umweltübereinkommen ergeben.

Erwägungsgrund 26 CSDDD

(26) Unternehmen stehen Leitlinien zur Verfügung, die veranschaulichen, wie sich ihre Tätigkeit auf die Menschenrechte auswirken kann und welches Verhalten von Unternehmen gemäß international anerkannten Menschenrechten verboten ist. Solche Leitlinien sind beispielsweise im Berichtsrahmen für die Leitprinzipien der Vereinten Nationen 104 und im Auslegungsleitfaden zu den Leitprinzipien der Vereinten Nationen 105 enthalten. Die Kommission sollte in der Lage sein, auf der Grundlage einschlägiger internationaler Leitlinien und Standards zusätzliche Leitlinien herauszugeben, die die Unternehmen als praktisches Instrument nutzen können.

Erwägungsgrund 27 CSDDD

(27) Um eine angemessene Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit Menschenrechten und Umweltschutz hinsichtlich ihrer Tätigkeiten, ihrer Tochterunternehmen und ihrer Wertschöpfungsketten zu erfüllen, sollten die unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen die Sorgfaltspflicht zum integralen Bestandteil ihrer Unternehmenspolitik machen, potenzielle und tatsächliche negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ermitteln, vermeiden, abschwächen und beheben sowie das Ausmaß potenzieller und tatsächlicher negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt minimieren, ein Beschwerdeverfahren einrichten und aufrechterhalten, die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen überwachen und öffentlich über die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht kommunizieren. Zur Schaffung von Klarheit für die Unternehmen sollten insbesondere die Schritte zur Verhinderung und Minderung potenzieller negativer Auswirkungen und zur Abstellung oder, wenn dies nicht möglich ist, Minimierung der tatsächlichen negativen Auswirkungen in dieser Richtlinie klar voneinander unterschieden werden.

Erwägungsgrund 28 CSDDD

(28) Damit sichergestellt ist, dass die Sorgfaltspflicht Bestandteil der Unternehmenspolitik ist und im Einklang mit dem einschlägigen internationalen Rahmen steht, sollten Unternehmen die Sorgfaltspflicht in all ihre Unternehmensrichtlinien integrieren und über eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verfügen. In der Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollte beschrieben werden, welchen Ansatz das Unternehmen – auch langfristig – in Bezug auf die Sorgfaltspflicht verfolgt; ein Verhaltenskodex sollte in die Strategie aufgenommen werden, in dem die von den Beschäftigten und Tochterunternehmen des Unternehmens einzuhaltenden Regeln und Grundsätze beschrieben sind; in der Strategie sollten die Verfahren zur Umsetzung der Sorgfaltspflicht beschrieben sein, einschließlich der Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung des Verhaltenskodex und zur Ausweitung seiner Anwendung auf etablierte Geschäftsbeziehungen. Der Verhaltenskodex sollte für alle relevanten Unternehmensfunktionen und Geschäftstätigkeiten gelten, auch für Entscheidungen des Beschaffungs- und des Auftragswesens. Die Unternehmen sollten zudem ihre Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht jährlich aktualisieren.

Erwägungsgrund 29 CSDDD

(29) Um ihren Sorgfaltspflichten nachzukommen, müssen Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um negative Auswirkungen zu ermitteln, zu verhindern und abzustellen. Eine „geeignete Maßnahme“ wäre eine Maßnahme, mit der die Ziele der Sorgfaltspflicht erreicht werden können, die dem Schweregrad und der Wahrscheinlichkeit der negativen Auswirkungen entspricht und die dem Unternehmen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung steht, wobei den Umständen des Einzelfalls, einschließlich der Besonderheiten des Wirtschaftszweigs, der spezifischen Geschäftsbeziehung und des diesbezüglichen Einflusses des Unternehmens, sowie der Notwendigkeit, die Priorisierung der Maßnahmen sicherzustellen, Rechnung getragen wird. In diesem Zusammenhang sollte unter dem Einfluss des Unternehmens auf eine Geschäftsbeziehung im Einklang mit internationalen Rahmenwerken einerseits seine Fähigkeit verstanden werden, seinen Geschäftspartner von der Ergreifung von Maßnahmen zu überzeugen, mit denen negative Auswirkungen abgestellt oder verhindert werden (z. B. über eine Eigentums- oder faktische Kontrolle, über Marktmacht, Präqualifikationsanforderungen, die Verknüpfung von Geschäftsanreizen mit der Leistung in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt usw.), und andererseits der Grad des Einflusses oder Drucks, den das Unternehmen vernünftigerweise ausüben könnte, z. B. durch Zusammenarbeit mit dem betreffenden Geschäftspartner oder im Zusammenwirken mit einem anderen Unternehmen, das in einer direkten Partnerbeziehung zu dem mit negativen Auswirkungen verbundenen Geschäftspartner steht.

Erwägungsgrund 30 CSDDD

(30) Im Rahmen der in dieser Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten sollte ein Unternehmen tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ermitteln. Für eine umfassende Ermittlung der negativen Auswirkungen sollten quantitative und qualitative Informationen herangezogen werden. Beispielsweise sollte das Unternehmen in Bezug auf negative Auswirkungen auf die Umwelt Informationen über den Ausgangszustand an Standorten oder in Anlagen mit höherem Risiko in Wertschöpfungsketten einholen. Zur Ermittlung negativer Auswirkungen sollte eine in regelmäßigen Abständen durchgeführte dynamische Bewertung der menschenrechtlichen und ökologischen Gegebenheiten gehören: vor einer neuen Tätigkeit oder Beziehung, vor wichtigen Entscheidungen oder Änderungen des Vorhabens, als Reaktion auf oder im Vorgriff auf Veränderungen des Betriebsumfelds und regelmäßig, mindestens alle zwölf Monate, während der gesamten Dauer einer Tätigkeit oder Beziehung. Beaufsichtigte Finanzunternehmen, die Darlehen, Kredite oder andere Finanzdienstleistungen bereitstellen, sollten nur bei Vertragsbeginn die negativen Auswirkungen ermitteln. Im Zuge der Ermittlung negativer Auswirkungen sollten Unternehmen auch die Auswirkungen des Geschäftsmodells und der Strategien einer Geschäftsbeziehung, einschließlich Handels-, Beschaffungs- und Preisbildungspraktiken, ermitteln und bewerten. Wenn das Unternehmen nicht gleichzeitig alle negativen Auswirkungen verhindern, abstellen oder minimieren kann, sollte es in der Lage sein, eine Priorität seiner Maßnahmen festzulegen, vorausgesetzt, es ergreift die Maßnahmen, die dem Unternehmen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehen.

Erwägungsgrund 31 CSDDD

(31) Um eine unzumutbare Belastung kleinerer Unternehmen, die in Branchen mit hohem Schadenspotenzial tätig sind und von dieser Richtlinie erfasst werden, zu vermeiden, sollten diese Unternehmen nur verpflichtet sein, jene tatsächlichen oder potenziellen schwerwiegenden negativen Auswirkungen zu ermitteln, die für die jeweilige Branche relevant sind.

Erwägungsgrund 32 CSDDD

(32) Im Einklang mit internationalen Standards sollten Verhinderung und Minderung sowie Abstellung und Minimierung negativer Auswirkungen den Interessen der von diesen Auswirkungen Betroffenen Rechnung tragen. Damit eine kontinuierliche Zusammenarbeit mit den Geschäftspartnern in der Wertschöpfungskette ermöglicht wird, anstatt die Geschäftsbeziehungen zu beenden (d. h. sich aus diesen zurückzuziehen) und somit möglicherweise negative Auswirkungen zu verschärfen, sollte mit dieser Richtlinie sichergestellt werden, dass der Rückzug ein letztes Mittel im Einklang mit der Null-Toleranz-Politik der Union gegenüber Kinderarbeit ist. Die Beendigung einer Geschäftsbeziehung, in der Kinderarbeit festgestellt wurde, könnte zur Folge haben, dass die Kinder möglicherweise noch schwerwiegenderen negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte ausgesetzt sind. Bei der Entscheidung über geeignete Maßnahmen sollte dies daher berücksichtigt werden.

Erwägungsgrund 33 CSDDD

(33) Gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten sollte ein Unternehmen, das potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt feststellt, geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese zu verhindern und angemessen zu mindern. Um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen, sollte in dieser Richtlinie festgelegt werden, welche Maßnahmen von den Unternehmen gegebenenfalls zur Verhinderung und Minderung möglicher negativer Auswirkungen je nach den Umständen zu ergreifen sind.

Erwägungsgrund 34 CSDDD

(34) Die Unternehmen sollten verpflichtet werden, gegebenenfalls die folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Vermeidungs- und Abschwächungspflichten gemäß dieser Richtlinie nachzukommen. Wenn dies aufgrund der Komplexität der Vermeidungsmaßnahmen erforderlich ist, sollten die Unternehmen einen Präventionsaktionsplan ausarbeiten und umsetzen. Unternehmen sollten anstreben, dass ein direkter Partner, mit dem sie eine etablierte Geschäftsbeziehung unterhalten, die Einhaltung des Verhaltenskodex oder des Präventionsaktionsplans vertraglich zusichert und unter anderem von seinen Partnern entsprechende vertragliche Zusicherungen verlangt, soweit deren Tätigkeiten Teil der Wertschöpfungskette des Unternehmens sind. Die vertraglichen Zusicherungen sollten von geeigneten Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung begleitet werden. Um eine umfassende Vermeidung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen zu gewährleisten, sollten Unternehmen auch Investitionen tätigen, die darauf abzielen, negative Auswirkungen zu verhindern; sie sollten KMU, mit denen sie eine etablierte Geschäftsbeziehung unterhalten, gezielt und angemessen unterstützen – beispielsweise durch direkte Finanzierung, zinsgünstige Darlehen, Garantien für die fortgesetzte Beschaffung und Mitwirkung bei der Sicherstellung von Finanzierung, um die Umsetzung des Verhaltenskodex oder des Präventionsplans zu fördern – oder technische Hilfestellung, z. B. in Form von Schulungen oder einer Modernisierung der Managementsysteme, leisten sowie mit anderen Unternehmen zusammenarbeiten.

Erwägungsgrund 35 CSDDD

(35) In dieser Richtlinie sollte des Weiteren auf die Möglichkeit verwiesen werden, dass das Unternehmen den Abschluss eines Vertrags mit dem indirekten Geschäftspartner anstreben kann, um die Einhaltung des Verhaltenskodex oder eines Präventionsplans des Unternehmens zu erreichen, und auch geeignete Maßnahmen ergreifen kann, um die Übereinstimmung der indirekten Geschäftsbeziehung mit dem Vertrag zu überprüfen, damit das gesamte Spektrum an Optionen für das Unternehmen in Fällen erfasst wird, in denen potenzielle Auswirkungen durch die beschriebenen Präventions- oder Minimierungsmaßnahmen nicht bewältigt werden könnten.

Erwägungsgrund 36 CSDDD

(36) Um sicherzustellen, dass potenzielle negative Auswirkungen wirksam verhindert und gemindert werden, sollten die Unternehmen vorrangig aktiv in den bestehenden Geschäftsbeziehungen in der Wertschöpfungskette Lösungen finden, anstatt sich zurückzuziehen, was ein letztes Mittel bleiben sollte, nachdem ihr Versuch, potenzielle negative Auswirkungen zu verhindern und zu mindern, erfolglos geblieben ist. In Fällen, in denen mit den beschriebenen Maßnahmen potenzielle negative Auswirkungen nicht verhindert oder gemindert werden konnten, sollte in der Richtlinie jedoch auch auf die Verpflichtung der Unternehmen verwiesen werden, keine neuen Beziehungen mit dem betreffenden Partner einzugehen und bestehende Beziehungen zu dem betreffenden Partner nicht zu verlängern, und – sofern das für ihre Beziehungen maßgebende Recht dies zulässt – entweder die Geschäftsbeziehungen mit dem betreffenden Partner vorübergehend auszusetzen und dabei gleichzeitig Bemühungen im Hinblick auf eine Verhinderung oder Minimierung zu unternehmen, wenn berechtigterweise davon auszugehen ist, dass solche Bemühungen kurzfristig erfolgreich sein werden, oder die Geschäftsbeziehung in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten zu beenden, wenn die potenziellen negativen Auswirkungen schwerwiegend sind. Damit Unternehmen dieser Verpflichtung nachkommen können, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Geschäftsbeziehungen in Verträgen, die ihrem Recht unterliegen, beendet werden können. Möglicherweise erfordert die Verhinderung negativer Auswirkungen auf der Ebene indirekter Geschäftsbeziehungen eine Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen, z. B. mit einem Unternehmen, das eine direkte Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten unterhält. In einigen Fällen könnte eine solche Zusammenarbeit die einzige realistische Möglichkeit sein, negative Auswirkungen zu verhindern, insbesondere wenn der Partner in der indirekten Geschäftsbeziehung nicht bereit ist, einen Vertrag mit dem Unternehmen zu schließen. In solchen Fällen sollte das Unternehmen – unter Einhaltung des Wettbewerbsrechts – mit der juristischen Person zusammenarbeiten, die negative Auswirkungen auf der Ebene der indirekten Geschäftsbeziehungen am wirksamsten verhindern oder mindern kann.

Erwägungsgrund 37 CSDDD

(37) Was direkte und indirekte Geschäftsbeziehungen anbetrifft, so können eine Zusammenarbeit in der Branche, Branchenprogramme und Multi-Stakeholder-Initiativen zusätzliche Einflussmöglichkeiten schaffen, die unterstützend dazu beitragen, negative Auswirkungen zu ermitteln, zu mindern und zu verhindern. Unternehmen sollten sich daher bei der Umsetzung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten auf solche Initiativen stützen können, insoweit solche Programme und Initiativen geeignet sind, die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu unterstützen. Die Unternehmen könnten eigenständig überprüfen, ob diese Programme und Initiativen mit den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie im Einklang stehen. In der Richtlinie sollte auch darauf hingewiesen werden, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Verbreitung von Informationen über solche Programme oder Initiativen und ihre Ergebnisse erleichtern können, um so vollständige Informationen über solche Initiativen sicherzustellen. Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Bewertung der Eignung von Branchenprogrammen und Multi-Stakeholder-Initiativen herausgeben.

Erwägungsgrund 38 CSDDD

(38) Gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten sollte ein Unternehmen, das tatsächliche negative Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt feststellt, geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese abzustellen. Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmen in der Lage ist, tatsächliche negative Auswirkungen in seinen eigenen Geschäftstätigkeiten und in den seiner Tochterunternehmen abzustellen. Allerdings sollte klargestellt werden, dass Unternehmen in Bezug auf etablierte Geschäftsbeziehungen, bei denen negative Auswirkungen nicht abgestellt werden können, das Ausmaß dieser Auswirkungen minimieren sollten. Bei einer Minimierung des Ausmaßes negativer Auswirkungen sollte ein Ergebnis verlangt werden, das dem Abstellen der negativen Auswirkungen möglichst nahe kommt. Um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen, sollte in dieser Richtlinie festgelegt werden, welche Maßnahmen die Unternehmen ergreifen müssen, um die tatsächlichen negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt abzustellen oder je nach den Umständen deren Ausmaß gegebenenfalls zu minimieren.

Erwägungsgrund 39 CSDDD

(39) Um den Pflichten gemäß dieser Richtlinie, die tatsächlichen negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt abzustellen oder je nach den Umständen deren Ausmaß gegebenenfalls zu minimieren, sollten die Unternehmen verpflichtet werden, die folgenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie sollten die negativen Auswirkungen neutralisieren oder deren Ausmaß minimieren, wobei die ergriffene Maßnahme der Bedeutung und dem Umfang der negativen Auswirkungen und dem Beitrag des Verhaltens des Unternehmens zu den nachteiligen Auswirkungen angemessen sein sollte. Wenn dies notwendig ist, weil die negativen Auswirkungen nicht sofort abgestellt werden können, sollten die Unternehmen einen Korrekturmaßnahmenplan ausarbeiten und umsetzen, der angemessene und klar definierte Zeitrahmen für die Maßnahmen sowie qualitative und quantitative Indikatoren für die Messung von Verbesserungen enthält. Unternehmen sollten auch anstreben, dass ein direkter Geschäftspartner, mit dem sie eine etablierte Geschäftsbeziehung unterhalten, vertraglich zusichert, dass er die Einhaltung des Verhaltenskodex und erforderlichenfalls des Präventionsplans des Unternehmens sicherstellen wird, unter anderem indem dieser von seinen Partnern entsprechende vertragliche Zusicherungen verlangt, soweit deren Tätigkeiten Teil der Wertschöpfungskette des Unternehmens sind. Die vertraglichen Zusicherungen sollten von geeigneten Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung begleitet werden. Schließlich sollten Unternehmen außerdem Investitionen tätigen, die darauf abzielen, negative Auswirkungen abzustellen oder zu minimieren, KMU, mit denen sie eine etablierte Geschäftsbeziehung unterhalten, gezielt und angemessen unterstützen und mit anderen Unternehmen zusammenarbeiten, gegebenenfalls auch, um die Fähigkeit des Unternehmens zur Abstellung der negativen Auswirkungen zu verbessern.

Erwägungsgrund 40 CSDDD

(40) In dieser Richtlinie sollte des Weiteren auf die Möglichkeit verwiesen werden, dass das Unternehmen den Abschluss eines Vertrags mit dem indirekten Geschäftspartner anstreben kann, um die Einhaltung des Verhaltenskodex oder eines Präventionsplans des Unternehmens zu erreichen, und auch geeignete Maßnahmen ergreifen kann, um die Übereinstimmung der indirekten Geschäftsbeziehung mit dem Vertrag zu überprüfen, damit das gesamte Spektrum an Optionen für das Unternehmen in Fällen erfasst wird, in denen tatsächliche Auswirkungen durch die beschriebenen Maßnahmen nicht bewältigt werden könnten.

Erwägungsgrund 41 CSDDD

(41) Um sicherzustellen, dass potenzielle negative Auswirkungen wirksam abgestellt oder minimiert werden, sollten die Unternehmen vorrangig aktiv in den bestehenden Geschäftsbeziehungen in der Wertschöpfungskette Lösungen finden, anstatt sich zurückzuziehen, was ein letztes Mittel bleiben sollte, nachdem ihr Versuch, potenzielle negative Auswirkungen abzustellen oder zu minimieren, erfolglos geblieben ist. Diese Richtlinie sollte jedoch auch in Fällen, in denen tatsächliche negative Auswirkungen durch die beschriebenen Maßnahmen nicht abgestellt oder angemessen gemindert werden konnten, auf die Verpflichtung von Unternehmen verweisen, keine neuen Beziehungen mit dem betreffenden Partner einzugehen oder bestehende Beziehungen nicht zu verlängern, und, sofern das für ihre Beziehungen maßgebende Recht dies zulässt, entweder Geschäftsbeziehungen mit dem betreffenden Partner vorübergehend auszusetzen und dabei gleichzeitig Bemühungen im Hinblick auf eine Abstellung oder Minimierung des Ausmaßes der negativen Auswirkungen zu unternehmen oder die Geschäftsbeziehung in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten zu beenden, wenn die negativen Auswirkungen als schwerwiegend betrachtet werden. Damit Unternehmen dieser Verpflichtung nachkommen können, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Geschäftsbeziehungen in Verträgen, die ihrem Recht unterliegen, beendet werden können.

Erwägungsgrund 42 CSDDD

(42) Unternehmen sollten Personen und Organisationen die Möglichkeit einräumen, Beschwerden direkt an sie richten zu können, wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt bestehen. Solche Beschwerden sollten beispielsweise von Gewerkschaften und anderen Arbeitnehmervertretern, die innerhalb der betreffenden Wertschöpfungskette arbeitende Einzelpersonen vertreten, sowie von Organisationen der Zivilgesellschaft, die in mit der betreffenden Wertschöpfungskette in Zusammenhang stehenden Bereichen tätig sind, vorgebracht werden können, wenn sie Kenntnis von potenziellen oder tatsächlichen negativen Auswirkungen haben. Die Unternehmen sollten ein Verfahren für die Bearbeitung dieser Beschwerden einrichten und Arbeitnehmer, Gewerkschaften und andere Arbeitnehmervertreter gegebenenfalls über solche Verfahren informieren. Die Inanspruchnahme des Beschwerde- und Abhilfeverfahrens sollte den Beschwerdeführer nicht daran hindern, einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. Im Einklang mit internationalen Standards sollten Beschwerden dazu berechtigen, vom Unternehmen eine angemessene Nachverfolgung der Beschwerde zu fordern und auf geeigneter Ebene mit Vertretern des Unternehmens zusammenzutreffen, um potenzielle oder tatsächliche schwerwiegende negative Auswirkungen, die Gegenstand der Beschwerde sind, zu erörtern. Dieser Zugang sollte nicht zu unangemessenen Kontaktaufnahmen zu Unternehmen führen.

Erwägungsgrund 43 CSDDD

(43) Unternehmen sollten die Umsetzung und Wirksamkeit ihrer Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht überwachen. Sie sollten regelmäßig Bewertungen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der ihrer Tochterunternehmen und – soweit mit den Wertschöpfungsketten des Unternehmens verbunden – der Tätigkeiten ihrer Partner in etablierten Geschäftsbeziehungen vornehmen, um die Wirksamkeit der Ermittlung, Verhinderung, Minimierung, Abstellung und Minderung von nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu überwachen. Im Rahmen dieser Bewertungen sollte überprüft werden, ob negative Auswirkungen ordnungsgemäß ermittelt werden, ob Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht getroffen worden sind und ob negative Auswirkungen tatsächlich verhindert oder abgestellt wurden. Um sicherzustellen, dass diese Bewertungen aktuell sind, sollten sie mindestens alle zwölf Monate durchgeführt werden, und es sollten zusätzliche Überprüfungen in einem kürzeren Abstand erfolgen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass erhebliche neue Risiken negativer Auswirkungen entstanden sein könnten.

Erwägungsgrund 44 CSDDD

(44) Wie in den bestehenden internationalen Standards, die in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und im OECD-Rahmen festgelegt sind, ist es Teil der Anforderungen in Bezug auf die Sorgfaltspflicht, extern relevante Informationen zu Strategien, Verfahren und Tätigkeiten zur Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht, die der Ermittlung und Bewältigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen dienen, zu kommunizieren, wozu auch die Erkenntnisse und Ergebnisse dieser Tätigkeiten zählen. Der Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen enthält die einschlägigen Berichtspflichten für die unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen. Um Überschneidungen bei den Berichtspflichten zu vermeiden, sollten mit dieser Richtlinie daher für die unter die Richtlinie 2013/34/EU fallenden Unternehmen keine neuen Berichtspflichten eingeführt werden, die über die in der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Berichtspflichten sowie über die im Rahmen jener Richtlinie zu entwickelnden Standards für die Berichterstattung hinausgehen. Unternehmen, die unter die vorliegende Richtlinie, jedoch nicht unter die Richtlinie 2013/34/EU fallen, sollten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung, über die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht im Rahmen der vorliegenden Richtlinie zu kommunizieren, auf ihrer Website eine jährliche Erklärung in einer im internationalen Geschäftsbereich gebräuchlichen Sprache veröffentlichen.

Erwägungsgrund 45 CSDDD

(45) Um den Unternehmen die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten entlang ihrer Wertschöpfungskette zu erleichtern und eine Verlagerung des Befolgungsaufwands hin zu den KMU-Geschäftspartnern zu begrenzen, sollte die Kommission Leitlinien für Mustervertragsklauseln bereitstellen.

Erwägungsgrund 46 CSDDD

(46) Der Kommission sollte ferner die Möglichkeit haben, unter Heranziehung einschlägiger internationaler Leitlinien und Standards und in Absprache mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der Europäischen Umweltagentur und gegebenenfalls internationalen Gremien, die über Fachwissen im Bereich der Sorgfaltspflicht verfügen, Leitlinien – auch für bestimmte Branchen oder in Bezug auf spezifische negative Auswirkungen – herauszugeben, um Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten oder die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bewertung, wie Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten erfüllen, zu unterstützen und ihnen praktische Instrumente an die Hand zu geben.

Erwägungsgrund 47 CSDDD

(47) Obwohl KMU nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, könnten sich ihre Bestimmungen auf KMU als Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Unternehmen auswirken. Ziel ist es jedoch, den finanziellen oder administrativen Aufwand für KMU zu verringern, von denen viele bereits vor dem Hintergrund der weltweiten Wirtschafts- und Gesundheitskrise zu kämpfen haben. Zur Unterstützung von KMU sollten die Mitgliedstaaten einzeln oder gemeinsam spezielle Websites, Portale oder Plattformen einrichten und betreiben; die Mitgliedstaaten könnten KMU auch finanziell unterstützen und ihnen beim Aufbau von Kapazitäten helfen. Eine solche Unterstützung sollte auch vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten in Drittländern zugänglich gemacht und erforderlichenfalls angepasst und ausgeweitet werden. Unternehmen, deren Geschäftspartner KMU sind, werden auch ermutigt, diese bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu unterstützen, falls solche Anforderungen die Existenzfähigkeit der KMU gefährden würden, und sie sollten faire, angemessene, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Anforderungen gegenüber den KMU anwenden.

Erwägungsgrund 48 CSDDD

(48) Zur Ergänzung der Unterstützung von KMU seitens der Mitgliedstaaten kann die Kommission sich auf bestehende EU-Instrumente, Projekte und andere Maßnahmen stützen, die bei der Umsetzung der Sorgfaltspflicht in der EU und in Drittländern helfen. Außerdem kann die Kommission neue Unterstützungsmaßnahmen einführen, die Unternehmen, einschließlich KMU, bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten unterstützen, einschließlich einer Beobachtungsstelle für die Transparenz von Wertschöpfungsketten und der Erleichterung gemeinsamer Initiativen von Interessenträgern.

Erwägungsgrund 49 CSDDD

(49) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten weiterhin partnerschaftlich mit Drittländern zusammenarbeiten, um vorgelagerte Wirtschaftsbeteiligte beim Aufbau von Kapazitäten zu unterstützen, mit denen negative Auswirkungen ihrer Tätigkeiten und Geschäftsbeziehungen auf die Menschenrechte und die Umwelt wirksam verhindert und gemindert werden, wobei den Herausforderungen, mit denen Kleinbetriebe konfrontiert sind, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. Sie sollten ihre Instrumente für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit nutzen, um Regierungen von Drittländern und vorgelagerte Wirtschaftsbeteiligte in Drittländern bei der Bewältigung der negativen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten und vorgelagerter Geschäftsbeziehungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu unterstützen. Dazu könnte die Zusammenarbeit mit den Regierungen der Partnerländer, der lokalen Privatwirtschaft und Interessenträgern bei der Bekämpfung der Ursachen für negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt gehören.

Erwägungsgrund 50 CSDDD

(50) Um sicherzustellen, dass diese Richtlinie wirksam zur Bekämpfung des Klimawandels beiträgt, sollten die Unternehmen einen Plan annehmen, mit dem sichergestellt wird, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind. Falls das Klima als ein Hauptrisiko oder eine Hauptauswirkung der Tätigkeit des Unternehmens ermittelt wird oder hätte ermittelt werden müssen, sollte das Unternehmen Zielvorgaben zur Emissionsverringerung in seinen Plan aufnehmen.

Erwägungsgrund 51 CSDDD

(51) Damit gewährleistet ist, dass ein solcher Plan zur Emissionsverringerung ordnungsgemäß umgesetzt und in den finanziellen Anreizen für Mitglieder der Unternehmensleitung verankert wird, sollte der Plan bei der Festlegung der variablen Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung gebührend berücksichtigt werden, wenn die variable Vergütung mit dem Beitrag eines Mitglieds der Unternehmensleitung zur Geschäftsstrategie des Unternehmens und zu langfristigen Interessen und Nachhaltigkeit verknüpft ist.

Erwägungsgrund 52 CSDDD

(52) Diese Unternehmen sollten einen mit einem hinreichenden Mandat ausgestatteten Bevollmächtigten in der Union benennen und Informationen über ihre Bevollmächtigten zur Verfügung stellen, damit eine wirksame Beaufsichtigung und erforderlichenfalls Durchsetzung dieser Richtlinie in Bezug auf Unternehmen ermöglicht wird, die nicht dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen. Die Bevollmächtigten sollten auch als Kontaktstellen fungieren können, sofern die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden.

Erwägungsgrund 53 CSDDD

(53) Um die Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Sorgfaltspflichten der Unternehmen und die ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden benennen. Bei diesen Aufsichtsbehörden sollte es sich um staatliche Stellen handeln, die unabhängig von den in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Unternehmen oder anderen Marktinteressen sind und bei denen keine Interessenkonflikte bestehen. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit ihrem nationalen Recht die angemessene finanzielle Ausstattung der zuständigen Aufsichtsbehörde gewährleisten. Sie sollte über die Befugnis verfügen, von sich aus oder aufgrund von Beschwerden oder begründeten Bedenken, die gemäß dieser Richtlinie vorgebracht werden, Untersuchungen durchzuführen. Falls Behörden mit einer Zuständigkeit gemäß sektoralen Rechtsvorschriften bestehen, könnten die Mitgliedstaaten festlegen, dass diese Behörden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Anwendung dieser Richtlinie verantwortlich sind. Für die Zwecke dieser Richtlinie könnten die Mitgliedstaaten auch für die Beaufsichtigung regulierter Finanzunternehmen zuständige Behörden als Aufsichtsbehörden benennen.

Erwägungsgrund 54 CSDDD

(54) Um die wirksame Durchsetzung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten abschreckende, verhältnismäßige und wirksame Sanktionen für Verstöße gegen diese Maßnahmen vorsehen. Damit eine solche Sanktionsregelung wirksam ist, sollten die von den nationalen Aufsichtsbehörden zu verhängenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen Geldbußen umfassen. Sieht das Rechtssystem eines Mitgliedstaats keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen im Sinne dieser Richtlinie vor, so sollten die Vorschriften über verwaltungsrechtliche Sanktionen in der Weise angewandt werden, dass die Sanktion von der zuständigen Aufsichtsbehörde eingeleitet und von der Justizbehörde verhängt wird. Daher müssen diese Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Anwendung der Vorschriften und Sanktionen die gleiche Wirkung wie die von den zuständigen Aufsichtsbehörden verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen hat.

Erwägungsgrund 55 CSDDD

(55) Um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zu gewährleisten, sollten die nationalen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten und ihre Maßnahmen koordinieren. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ein Europäisches Netz der Aufsichtsbehörden einrichten, und die Aufsichtsbehörden sollten einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen und einander Amtshilfe leisten.

Erwägungsgrund 56 CSDDD

(56) Zur Gewährleistung einer wirksamen Entschädigung der Opfer nachteiliger Auswirkungen sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung von Unternehmen für Schäden festzulegen, die sich aus der Nichteinhaltung des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ergeben. Ein Unternehmen sollte für Schäden haftbar sein, wenn es seinen Verpflichtungen zur Verhinderung und Minderung potenzieller negativer Auswirkungen oder zur Abstellung tatsächlicher Auswirkungen und Minimierung ihres Ausmaßes nicht nachgekommen ist und wenn infolge dieses Versäumnisses negative Auswirkungen, die ermittelt, verhindert, gemindert, abgestellt oder durch geeignete Maßnahmen hätten minimiert werden müssen, zu einem Schaden geführt haben.

Erwägungsgrund 57 CSDDD

(57) In Bezug auf Schäden, die auf der Ebene etablierter indirekter Geschäftsbeziehungen entstehen, sollte die Haftung des Unternehmens bestimmten Bedingungen unterliegen. Ein Unternehmen sollte nicht haften, wenn es spezifische Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht durchgeführt hat. Allerdings sollte es durch die Umsetzung solcher Maßnahmen nicht von der Haftung befreit werden, wenn es nach vernünftigem Ermessen nicht zu erwarten war, dass die tatsächlich ergriffenen Maßnahmen, auch in Bezug auf die Überprüfung der Einhaltung, geeignet waren, um die negativen Auswirkungen zu vermeiden, zu mindern, abzustellen oder zu minimieren. Darüber hinaus sind bei der Bewertung der Frage des Bestehens und des Umfangs der Haftung die Bemühungen des Unternehmens, die von einer Aufsichtsbehörde geforderten Abhilfemaßnahmen umzusetzen – soweit sie sich unmittelbar auf den betreffenden Schaden beziehen –, die vom Unternehmen getätigten Investitionen und die von ihm geleistete gezielte Unterstützung sowie die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen zur Bewältigung der negativen Auswirkungen in seinen Wertschöpfungsketten gebührend zu berücksichtigen.

Erwägungsgrund 58 CSDDD

(58) Die Haftungsregelung enthält keine Bestimmungen dazu, wer nachweisen muss, dass das Handeln des Unternehmens unter den Umständen des Einzelfalls hinreichend angemessen war, und diese Frage bleibt daher dem nationalen Recht überlassen.

Erwägungsgrund 59 CSDDD

(59) Hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftungsvorschriften gilt, dass die zivilrechtliche Haftung eines Unternehmens für Schäden, die dadurch entstehen, dass das Unternehmen keine angemessene Sorgfaltsprüfung durchgeführt hat, die zivilrechtliche Haftung seiner Tochterunternehmen oder die entsprechende zivilrechtliche Haftung direkter und indirekter Geschäftspartner in der Wertschöpfungskette unberührt lässt. Darüber hinaus sollten die zivilrechtlichen Haftungsvorschriften gemäß dieser Richtlinie die Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über die zivilrechtliche Haftung im Zusammenhang mit negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte oder negativen Auswirkungen auf die Umwelt unberührt lassen, welche eine Haftung in Situationen vorsehen, die nicht unter diese Richtlinie fallen oder eine strengere Haftung vorsehen als diese Richtlinie.

Erwägungsgrund 60 CSDDD

(60) Hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftung aufgrund negativer Auswirkungen auf die Umwelt gilt, dass Geschädigte auch dann Schadenersatz gemäß dieser Richtlinie geltend machen können, wenn es dabei Überschneidungen mit Ansprüchen aus der Verletzung von Menschenrechten gibt.

Erwägungsgrund 61 CSDDD

(61) Um sicherzustellen, dass Opfer von Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden auch dann Schadenersatzklagen erheben und Schadenersatzansprüche geltend machen können, die aufgrund der Nichteinhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Sorgfaltspflichten entstanden sind, wenn das auf solche Ansprüche anzuwendende Recht nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist – was beispielsweise gemäß den Regeln des internationalen Privatrechts der Fall sein könnte, wenn der Schaden in einem Drittland eintritt –, sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichten, dafür zu sorgen, dass die in ihren nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieses Artikels vorgesehene Haftung in Fällen, in denen das auf derartige Ansprüche anzuwendende Recht nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist, zwingend anwendbar ist.

Erwägungsgrund 62 CSDDD

(62) Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehene Regelung der zivilrechtlichen Haftung sollte die Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG unberührt lassen. Die vorliegende Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Unternehmen weitere, strengere Pflichten aufzuerlegen oder auf andere Weise weitere Maßnahmen zu ergreifen, die dieselben Ziele wie die genannte Richtlinie verfolgen.

Erwägungsgrund 63 CSDDD

(63)In allen nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten haben die Mitglieder der Unternehmensleitung eine Sorgfaltspflicht gegenüber dem Unternehmen. Um sicherzustellen, dass diese allgemeine Pflicht in einer Weise verstanden und angewandt wird, die den mit dieser Richtlinie eingeführten Sorgfaltspflichten entspricht und mit diesen im Einklang steht, und dass die Mitglieder der Unternehmensleitung bei ihren Entscheidungen Nachhaltigkeitsaspekte systematisch berücksichtigen, sollte in dieser Richtlinie die allgemeine Sorgfaltspflicht der Mitglieder der Unternehmensleitung, im besten Interesse der Gesellschaft zu handeln, in harmonisierter Weise klargestellt werden, indem festgelegt wird, dass die Mitglieder der Unternehmensleitung die in der Richtlinie 2013/34/EU genannten Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen müssen, gegebenenfalls einschließlich der Menschenrechte, des Klimawandels und der Umweltauswirkungen, auch in kurz-, mittel- und langfristigen Zeithorizonten. Diese Klarstellung macht keine Änderung bestehender nationaler Unternehmensstrukturen erforderlich.

Erwägungsgrund 64 CSDDD

(64) Die Verantwortung für die Sorgfaltspflicht sollte den Mitgliedern der Unternehmensleitung im Einklang mit den internationalen Rahmen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht übertragen werden. Die Mitglieder der Unternehmensleitung sollten somit für die Einführung und Überwachung der in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und für die Annahme der Strategie des Unternehmens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verantwortlich sein, wobei die Beiträge von Interessenträgern und Organisationen der Zivilgesellschaft zu berücksichtigen sind und die Sorgfaltspflicht in die Unternehmensmanagementsysteme integriert werden sollte. Die Mitglieder der Unternehmensleitung sollten die Unternehmensstrategie des Weiteren an die ermittelten tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen sowie an etwaige Maßnahmen anpassen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ergriffen wurden.

Erwägungsgrund 65 CSDDD

(65) Personen, die für den Sorgfaltspflichten gemäß dieser Richtlinie unterliegende Unternehmen arbeiten oder die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit solchen Unternehmen in Kontakt stehen, können eine Schlüsselrolle bei der Aufdeckung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie spielen. Sie können somit zur Verhinderung und Abschreckung solcher Verstöße und zur Verbesserung der Durchsetzung dieser Richtlinie beitragen. Daher sollte die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates 106 für die Meldung von Verstößen gegen diese Richtlinie und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gelten.

Erwägungsgrund 66 CSDDD

(66) Um festzulegen, welche Informationen Unternehmen, die keinen Berichtspflichten nach den Bestimmungen über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, zu den unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten übermitteln sollten, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um zusätzliche Vorschriften über den Inhalt und die Kriterien einer solchen Berichterstattung festzulegen, in denen die Informationen zur Beschreibung der Sorgfaltspflicht, zu potenziellen und tatsächlichen Auswirkungen und zu diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen verankert sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, welche in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 107 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Erwägungsgrund 67 CSDDD

(67) Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollten die Rechtsvorschriften der Union zum Datenschutz eingehalten sowie das Recht auf Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewahrt werden. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 108 , einschließlich der Anforderungen an Zweckbindung, Datenminimierung und Speicherbegrenzung.

Erwägungsgrund 68 CSDDD

(68) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 109 angehört und hat am … 2022 eine Stellungnahme abgegeben.

Erwägungsgrund 69 CSDDD

(69) Diese Richtlinie berührt nicht die Verpflichtungen in den Bereichen Menschenrechte, Umweltschutz und Klimawandel im Rahmen anderer Gesetzgebungsakte der Union. Stehen die Bestimmungen dieser Richtlinie im Widerspruch zu einer Bestimmung eines anderen Gesetzgebungsakts der Union, mit dem dieselben Ziele verfolgt und weitergehende oder spezifischere Verpflichtungen vorgesehen werden, so sollten die Bestimmungen des anderen Gesetzgebungsakts der Union maßgebend sein und finden auf die genannten spezifischen Verpflichtungen Anwendung.

Erwägungsgrund 70 CSDDD

(70) Die Kommission sollte prüfen und darüber Bericht erstatten, ob neue Branchen in die Liste der unter diese Richtlinie fallenden Branchen mit hohem Schadenspotenzial zur Anpassung an die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder angesichts klarer Beweise für die Ausbeutung der Arbeitskraft, für Menschenrechtsverletzungen oder neue Umweltgefahren aufgenommen werden sollten, ob die Liste der einschlägigen internationalen Übereinkommen, auf die in dieser Richtlinie Bezug genommen wird, geändert werden sollte, insbesondere angesichts internationaler Entwicklungen, oder ob die Bestimmungen über die Sorgfaltspflicht im Rahmen dieser Richtlinie auf nachteilige Klimaauswirkungen ausgeweitet werden sollten.

Erwägungsgrund 71 CSDDD

(71) Das Ziel dieser Richtlinie, nämlich das Potenzial des Binnenmarkts besser auszuschöpfen, um zum Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft beizutragen, und die nachhaltige Entwicklung durch Verhinderung und Minderung potenzieller oder tatsächlicher negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt in den Wertschöpfungsketten von Unternehmen zu unterstützen, kann von den Mitgliedstaaten allein oder ohne Abstimmung untereinander nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern ist wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen. Insbesondere haben die Probleme und ihre Ursachen, mit denen sich diese Richtlinie befasst, eine transnationale Dimension, da viele Unternehmen unionsweit oder weltweit tätig sind und Wertschöpfungsketten sich auf andere Mitgliedstaaten und Drittländer erstrecken. Außerdem besteht die Gefahr, dass individuelle Maßnahmen der Mitgliedstaaten unwirksam sind und zu einer Fragmentierung des Binnenmarktes führen. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.