Gesetzesbegründung zu § 14 LkSG

Zu Unterabschnitt 2 (Risikobasierte Kontrolle)

Zu § 14 (Behördliches Tätigwerden; Verordnungsermächtigung)

§ 14 dient dem Zweck dieses Gesetzes, neben dem Allgemeininteresse auch die Interessen und Rechte des Einzelnen zu schützen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt, wann die Behörde eine Untersuchung aufnehmen kann oder muss. Die Behörde wird entweder nach pflichtgemäßem Ermessen oder auf Antrag tätig.

Beim Tätigwerden von Amts wegen gemäß Absatz 1 Nummer 1 hat die Behörde die geschützten Rechtspositionen gemäß § 2 Absatz 1 und die umweltbezogenen Pflichten gemäß § 2 Absatz 3 in den Blick zu nehmen. Dabei muss sie das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäß ausüben. Die Behörde kann sowohl vorbeugende Kontrollen vornehmen als auch auf konkrete Anhaltspunkte für mögliche Verstöße reagieren. Sie verfolgt präventive aufsichtsrechtliche Zwecke zum Schutz der in § 2 Absatz 1 und 3 in Bezug genommenen Gemeinwohlbelange und Rechtspositionen und nicht lediglich die Vorbereitung von Bußgeldverfahren.

Wird ein Antrag gestellt, der die Voraussetzungen von Absatz 1 Nummer 2 erfüllt, muss die Behörde tätig werden. Die Wahl der zu ergreifenden Mittel steht jedoch weiterhin in ihrem Ermessen.

Eine Antragsbefugnis ist gegeben, wenn zumindest möglich oder nicht von vornherein auszuschließen ist, dass die Verletzung einer Rechtsposition infolge einer Sorgfaltspflichtverletzung gegeben ist oder eine solche Verlet- zung unmittelbar bevorsteht.

Die antragstellende Person trägt hierfür die Darlegungslast. Der Zusatz „substantiiert“ stellt klar, dass die Mög- lichkeit der Rechtsverletzung oder ihres unmittelbaren Bevorstehens in dem nach etablierten Grundsätzen erfor- derlichen Maß geltend zu machen ist.

Hinsichtlich Absatz 1 Nummer 2 ist im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes zu beachten, dass es den Betroffe- nen oft nicht oder nur sehr schwer möglich sein wird, die Sorgfaltspflichtverletzung anhand unternehmensinterner Vorgänge und Informationen, zu denen sie keinen Zugang haben, darzulegen.

Daher muss es in aller Regel ausreichen, wenn ein gewisser Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Tätig- keit des Unternehmens und der geltend gemachten Rechtsverletzung besteht oder zumindest möglich erscheint.

Für ein Antragsrecht reicht demnach nicht aus, wenn die Betroffenheit in einer menschenrechtlich geschützten Rechtsposition offensichtlich nur zufällig mit einem Bezugspunkt zum Unternehmen oder seiner Lieferkette koin- zidiert.

Dem gegenübergestellt kann die Darlegung der Sorgfaltspflichtverletzung als solche nicht Voraussetzung für ein Antragsrecht sein. Das Antragsrecht bezweckt gerade, das Vorliegen der Sorgfaltspflichtverletzung durch die Be- hörde im Wege der Amtsermittlung untersuchen zu lassen.

Eine Antragsbefugnis dürfte demnach in der Regel gegeben sein, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die antragstellende Person als Beschäftigte oder Beschäftigter des zu überprüfenden Unternehmens oder dessen unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferers in ihren Rechten verletzt wurde oder eine solche Verletzung bevor- steht. Im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes und zur Vermeidung von dessen Umgehung sind auch Personen antragsberechtigt, die nach den jeweils geltenden Gesetzen in Schwarzarbeit tätig sind, die Arbeitsverboten un- terliegen oder Scheinselbstständige sind.

Erfasst sind auch auf eigene Rechnung tätige, schutzwürdige Personen, etwa Kleinbauern oder als Soloselbststän- dige oder im Familienverband Tätige.

Erfasst sind auch Personen, die in sonstiger Weise von der wirtschaftlichen Tätigkeit des zu überprüfenden Unternehmens oder eines seiner unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferer betroffen sind. Darunter fallen insbesondere Anwohnende, die etwa durch Umweltverschmutzungen in ihren durch dieses Gesetz geschützten Rechtspositionen verletzt werden. Erfasst werden auch juristische Personen, Personenvereinigungen oder Gremien, sofern sie vom persönlichen Schutzbereich der Menschenrechte gemäß § 2 Absatz 1 erfasst sind, insbesondere Gewerkschaften.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält eine Verordnungsermächtigung, um das Verfahren bei der risikobasierten Kontrolle nach den §§ 14 bis 17 näher zu konkretisieren.