Gesetzesbegründung zu § 19 LkSG

Zu Unterabschnitt 3 (Zuständige Behörde, Handreichungen, Rechenschaftsbericht)

Zu § 19 (Zuständige Behörde)

Zu Absatz 1

Satz 1 benennt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als die für die Kontrolle und Durchsetzung des Gesetzes zuständige Behörde.

Satz 2 regelt, dass die Fach- und Rechtsaufsicht über das Bundesamt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie obliegt.

Satz 3 sieht vor, dass die Rechts- und Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgeübt wird.

Zu Absatz 2

§ 19 Absatz 2 stellt klar, dass die Behörde nicht lediglich zufällige Stichproben vornimmt, sondern sich zunächst auf Fälle mit den schwersten Risiken konzentriert. Dies wird vor allem relevant, wenn die Behörde von Amts wegen tätig wird. Wie dies erreicht wird, hängt von dem behördeninternen Prüfkonzept ab. Beispielsweise ist denkbar, dass die Behörde einen Teil ihrer Ressourcen darauf verwendet, den substantiierten Hinweisen Dritter nachzugehen. Die übrigen Verfahren könnten dazu dienen, turnusmäßig eine bestimmte Branche mit besonderen Risiken in den Blick zu nehmen.