Gesetzesbegründung zu § 12 LkSG

Zu Unterabschnitt 1 (Berichtsprüfung)

Zu § 12 (Einreichung des Berichts)

Zu Absatz 1

§ 12 Absatz 1 sieht ein elektronisches Berichtsverfahren vor. Das Verfahren und die Eingabemasken sind so auszugestalten, dass sich der Aufwand für Unternehmen beim Ausfüllen der Eingabemasken entsprechend verringert, wenn sie keine Risiken festgestellt haben und deshalb nur eine kurze Erklärung abgeben müssen.

Zu Absatz 2

Der Bericht muss spätestens 4 Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres, auf das er sich bezieht, vom Unternehmen bei der Behörde eingereicht werden.