Gesetzesbegründung zu § 10 LkSG

Zu § 10 (Dokumentations- und Berichtspflicht)

Zu Absatz 1

Die interne Dokumentationspflicht in Absatz 1 soll eine informatorische Grundlage für die öffentlich-rechtliche Durchsetzung der Sorgfaltspflichten schaffen. Sie kann darüber hinaus dem Unternehmen dazu dienen, den Nach- weis über die Erfüllung seiner Pflichten zu führen. Die Dokumente sind sieben Jahre aufzubewahren. Die Dokumentation ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich und kann deshalb auch sensible Informationen enthalten, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse berühren.

Das Unternehmen hat sicherzustellen, dass es die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten ergriffenen Maßnahmen fortlaufend und unverzüglich dokumentiert.

Zu Absatz 2

Die externe Berichtspflicht hat einmal im Jahr zu erfolgen. Sie bezieht sich auf das vergangene Geschäftsjahr. Sie dient der Transparenz und bietet die Grundlage für die behördliche Kontrolle.

Die Berichtspflicht umfasst Informationen zu sämtlichen Schritten der Risikoanalyse. Unternehmen müssen er- sichtlich machen, ob und welche Risiken sie ermittelt haben, welche Präventions- und Abhilfemaßnahmen sie zur Begegnung dieser Risiken im eigenen Geschäftsbereich, beim unmittelbaren und beim mittelbaren Zulieferer er- griffen haben und weshalb sie diese Schritte gegangen sind. Stellt ein Unternehmen – trotz angemessener Risiko- analyse – keine Risiken fest, so hat es dies im Bericht festzuhalten. Die Informationen müssen inhaltlich richtig und so ausführlich sein, dass Dritte und die Behörde sie nachvollziehen und einer Plausibilitätskontrolle unterzie- hen können. Dafür sind die einzelnen Schritte, Vorkehrungen und Maßnahmen unter Bezugnahme auf die Men- schenrechtsstrategie und gegebenenfalls unter Hinweis auf die in Betracht gezogenen Handlungsalternativen, dar- zulegen und zu erläutern. Unternehmen müssen in den Berichten bewerten, welche Auswirkungen die getroffenen Maßnahmen hatten und einen Ausblick über Folgemaßnahmen geben.

Die Berichtspflicht erstreckt sich nur auf das rechtlich Zulässige und Gebotene. Unternehmen dürfen keine Infor- mationen preisgeben, die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt sind.

Für das Berichtsformat wird ein elektronischer Zugang von der Behörde bereitgestellt.

Zu Absatz 3

Bei der plausiblen Darlegung, dass keine Risiken vorliegen, ist auf die Rechtspositionen gemäß § 2 Absatz 1 sowie die umweltbezogenen Pflichten in § 2 Absatz 3 Bezug zu nehmen. Hat das Unternehmen kein menschen- rechtliches oder umweltbezogenes Risiko festgestellt und dies in seinem Bericht plausibel dargelegt, sind keine weiteren Ausführungen nach Absatz 2 Nummern 2 bis 4 erforderlich.

Zu Absatz 4

Der Berichtszeitraum beträgt ein Jahr. Die Berichte sind geschäftsjahresbezogen zu verfassen und spätestens vier Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres kostenlos auf der Internetseite des Unternehmens einsehbar einzu- stellen. Für die Zwecke dieses Gesetzes soll ein gesonderter Bericht erstellt werden.

Zu Absatz 2

Die Gewerkschaft oder Nichtregierungsorganisation muss ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Zudem darf die Gewerkschaft oder Nichtregierungsorganisation nicht gewerbsmäßig tätig sein und sich für die Rechtspositionen aus § 2 Absatz 1 oder entsprechende Rechte im nationalen Recht eines Staates nicht nur vor- rübergehend einsetzen.

Zu Abschnitt 4 (Behördliche Kontrolle und Durchsetzung)

Die behördliche Kontrolle und Durchsetzung hat zwei Säulen von unterschiedlicher Prüfbreite und -tiefe. Damit wird ein Ausgleich zwischen einer möglichst breit angelegten und einer gezielt eingriffsintensiven Kontrolle ge- schaffen. Die erste Säule ist die Überprüfung der Berichtspflicht in den §§ 12 und 13. Mit dieser wird eine mög- lichst breit angelegte, gleichzeitig formalisierte und eingriffsarme Kontrolle der Unternehmen bezweckt.

Die zweite Säule, die in den §§ 14 bis 18 geregelt ist, sieht die Kontrolle der Implementierung der übrigen Pflich- ten nach diesem Gesetz vor.

Soweit die behördliche Kontrolle und Durchsetzung sich auf Auslandssachverhalte beziehen, erfolgen diese im Rahmen des geltenden Völkerrechts.