Zu § 21 (Rechenschaftsbericht)
Zu Absatz 1
Nach § 21 Absatz 1 ist die zuständige Behörde verpflichtet, einmal im Jahr über ihre im vorausgegangenen Kalenderjahr ausgeführten Kontroll- und Durchsetzungstätigkeiten zu berichten.
Zu Absatz 2
In ihrem Bericht weist die Behörde auf festgestellte Verstöße hin und wertet die vorgelegten Unternehmensberichte aus.