Gesetzesbegründung zu § 21 LkSG

Zu § 21 (Rechenschaftsbericht)

Zu Absatz 1

Nach § 21 Absatz 1 ist die zuständige Behörde verpflichtet, einmal im Jahr über ihre im vorausgegangenen Kalenderjahr ausgeführten Kontroll- und Durchsetzungstätigkeiten zu berichten.

Zu Absatz 2

In ihrem Bericht weist die Behörde auf festgestellte Verstöße hin und wertet die vorgelegten Unternehmensberichte aus.