Gesetzesbegründung zu § 17 LkSG

Zu § 17 (Auskunfts- und Herausgabepflichten)

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält die Verpflichtung von Unternehmen und nach § 15 Satz 2 Nummer 1 geladenen Personen der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die die Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus diesem Gesetz benötigt. Die in § 17 Absatz 1 geregelte Auskunfts- und Herausgabepflicht erstreckt sich auch auf Informationen zu Tochterunternehmen und Zulieferern in der Lieferkette. Betroffene Unternehmen müssen nur Informationen herausgeben, die sie zur Verfügung haben oder zu deren Beschaffung sie auf Grund bestehender rechtlicher Verbindungen in der Lage sind.

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Auskunftspflichtige Unternehmen müssen nach Nummer 1 insbesondere Auskünfte erteilen und Unterlagen her- ausgeben, die es der Behörde ermöglichen, festzustellen, ob ein Unternehmen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt.

Zu Nummer 2

Zudem müssen der zuständigen Behörde nach Nummer 2 auf Verlangen Angaben und Nachweise über die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 erteilt werden.

Zu Nummer 3

Nach Nummer 3 bezieht sich die Auskunftspflicht auch auf die Namen der zur Überwachung der internen Prozesse zur Erfüllung der Pflichten nach den §§ 3 bis 10 zuständigen Personen.

Zu Absatz 3

Die Auskunft auf solche Fragen, deren Beantwortung die zur Auskunft verpflichtete Person selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde, kann verweigert wer- den. Über dieses Recht ist die auskunftspflichtige Person zu belehren.