Zu § 16 (Betretensrechte)
Zu Nummer 1
Nummer 1 enthält die Befugnis der zuständigen Behörde und ihrer Beauftragten, Betriebsgrundstücke, Geschäfts- räume und Wirtschaftsgebäude der Unternehmen während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen, soweit dies zur Wahrnehmung der in § 15 enthaltenen Aufgaben zur Feststellung, Beseitigung und Verhinderung von Verstößen gegen Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 erforderlich ist.
Zu Nummer 2
Nach Nummer 2 sind die zuständige Behörde und ihre Beauftragten darüber hinaus befugt, innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten bei Unternehmen geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen einzusehen und zu prüfen, aus denen sich ableiten lässt, ob die Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 eingehalten wurden.