Gesetzesbegründung zu § 7 LkSG

Zu § 7 (Abhilfemaßnahmen)

Zu Absatz 1

Mithilfe einer Abhilfemaßnahme soll ein Unternehmen – basierend auf den Erkenntnissen der Risikoanalyse – eine bereits realisierte oder unmittelbar bevorstehende Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht beenden oder zumindest minimieren.

Im eigenen Geschäftsbereich muss die Abhilfemaßnahme zu einer Beendigung der Verletzung führen. Dies steht im Einklang mit den Kriterien der Angemessenheit (§ 3 Absatz 2), nach denen gilt: Je näher das Unternehmen der drohenden oder bereits eingetretenen Verletzung steht und je mehr es dazu beiträgt, desto größer müssen seine Anstrengungen sein, die Verletzung zu beenden. Im eigenen Geschäftsbereich steht das Unternehmen in einem so engen Zusammenhang mit dem Risiko, dass von ihm erwartet werden kann, die unmittelbar bevorstehende oder bereits eingetretene Verletzung unverzüglich zu beenden.

§ 7 Absatz 1 begründet keine Grundlage für einen Anspruch eines Geschädigten gegenüber einem Unternehmen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 beschreibt Abhilfemaßnahmen bei Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezo- genen Pflicht bei einem unmittelbaren Zulieferer. Kann ein Unternehmen die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beenden, muss es unverzüglich ein Konzept zur Minimierung erstellen und umsetzen. Das Konzept muss einen konkreten Zeitplan enthalten. Das Konzept sollte außerdem Erwägungen beinhalten, wann ein Abbruch der Ge- schäftsbeziehung zu erwägen ist.

Zu Nummer 1

Gegenüber einem Zulieferer, der die Verletzung aufgrund eines Verstoßes gegen den vertraglich vereinbarten Lieferantenkodex verursacht hat, sollte der Unternehmer auf Grundlage eines individuellen Korrekturmaßnahme-

Plans verlangen, die Vorgaben aus dem Lieferantenkodex bis zu einer bestimmten Frist zu erfüllen (z.B. be- stimmte Arbeitsschutzstandards einzurichten).

Zu Nummer 2

Der Zusammenschluss mit weiteren Unternehmen, etwa im Rahmen von Brancheninitiativen und Branchenstan- dards kann hilfreich sein, um die Einflussmöglichkeit auf den Verursacher zu erhöhen und diesen zu bewegen, die Missstände zu adressieren, die für die Verletzung ursächlich sind.

Zu Nummer 3

Ist absehbar, dass der unmittelbare Zulieferer den im Konzept erarbeiteten Anforderungen nicht nachkommt, sollte das Unternehmen eine Vertragsstrafe durchsetzen, die Geschäftsbeziehungen nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen zeitweise aussetzen oder das Unternehmen von möglichen Vergabelisten streichen, bis der Ver- tragspartner die Verletzung beendet hat.

Zu Absatz 3

Durch die Regelungen in Absatz 2 und Absatz 3 werden Unternehmen darin bestärkt, zuerst gemeinsam mit Zu- lieferern oder innerhalb der Branche nach Lösungen für komplexe und schwierig zu behebende Missstände zu suchen, bevor sie sich aus einem Geschäftsfeld zurückziehen.

Ist die Einbeziehung betroffener Personen bei der Festlegung einer Abhilfemaßnahme nicht möglich oder geeig- net, ist alternativ die Einbeziehung legitimer Interessenvertretungen, zum Beispiel Gewerkschaftsvertreter oder zivilgesellschaftliche Organisationen, in Betracht zu ziehen.

Es gilt der Grundsatz Befähigung vor Rückzug: Nur in Fällen, in denen die Verletzung oder der Verstoß als sehr schwerwiegend bewertet werden, wenn nach Ablauf des im Konzept nach Absatz 2 definierten Zeitplans alle Versuche der Risikominderung gescheitert sind, dem Unternehmen keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und eine Erhöhung des Einflussvermögens als nicht aussichtsreich erscheint, ist als letztes Mittel ein Ab- bruch der Geschäftsbeziehung zu dem Zulieferer geboten.

Zu Absatz 4

Die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen ist einmal jährlich und anlassbezogen zu überprüfen. Die Maßnah- men sind bei Bedarf zu aktualisieren.