Gesetzesbegründung zur Anlage

Zu Anlage (zu § 2 Absatz 1 und Absatz 3)

In der Anlage werden die internationalen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte (Anlage Nummern 1 bis 11) und zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit (Nummer 12 und 13) aufgelistet, die als Referenzrahmen für die Pflichten nach §§ 3 bis 10 dieses Gesetzes maßgeblich sind. Der Katalog ist abschließend. Zur Bestimmung des Begriffs der Menschenrechte im Sinne dieses Gesetzes verweist § 2 Absatz 1 auf die Nummern 1 bis 11 der Anlage. Für den Begriff der umweltbezogenen Pflichten verweist § 2 Absatz 3 auf die Nummern 12 und 13 der Anlage.