Gesetzesbegründung zu § 24 LkSG

Zu § 24 (Bußgeldvorschriften)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift sieht in Absatz 1 vor, dass bestimmte Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten mit Bußgeldern bei mindestens einfacher Fahrlässigkeit und Vorsatz sanktioniert werden können. Inwieweit dieser Höchstrahmen ausgeschöpft wird, bestimmt sich gemäß § 17 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 24 Ab- satz 4 dieses Gesetzes nach der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Täter trifft; auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht.

Die Behörde hat ihr Ermessen zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens, dazu zählt auch die Bemessung der Bußgeldhöhe, verhältnismäßig auszuüben.

Die Behörde verfügt über die in § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit den Vorschriften der Strafprozessordnung geregelten Ermittlungsbefugnisse. Dazu zählen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch die Durchführung von Durchsuchungen und die Beschlagnahme von Beweismitteln.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt den Bußgeldrahmen für die Ordnungswidrigkeiten.

Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3, 6, 7 und 8, die Verstöße gegen die Pflicht zum Ergreifen von Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie gegen die Pflicht zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens mit Geldbuße bewehren, können bei natürlichen Personen mit einer Geldbuße von bis zu 800 000 Euro geahndet werden. Durch den Verweis auf § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verzehnfacht sich der Bußgeldrahmen für juristische Personen und Personenvereinigungen, sodass er bis zu 8 Millionen Euro beträgt.

Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 13, die Verstöße wie die unterlassene Durchführung der Risikoanalyse mit Geldbuße bewehren, können bei natürlichen Personen mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 Euro geahndet werden. Durch den Verweis auf § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrig- keiten verzehnfacht sich der Bußgeldrahmen für juristische Personen und Personenvereinigungen, sodass er bis zu 5 Millionen Euro beträgt.

Ordnungswidrigkeiten in den übrigen Fällen des Absatzes 1, die einen Verstoß gegen formale Pflichten mit Geldbuße bewehren, können mit einer Geldbuße von bis zu 100 000 Euro gegen natürliche und juristische Personen geahndet werden.

Der Verweis auf § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im Hinblick auf die hohen Schutzgüter der international anerkannten Menschenrechte sowohl spezial- aus auch generalpräventiv angezeigt. Mit dem Verweis soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass es sich bei den Adressaten der Verpflichtungen vielfach um große Unternehmen handeln dürfte. Diese müssen wirksam vor einer Erfüllung der Tatbestände abgeschreckt werden. Auch handelt es sich bei den betroffenen Ordnungswidrigkeitstatbeständen um solche, die typischerweise vom Personenkreis des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten unter Verletzung von Pflichten, welche das Unternehmen treffen, erfüllt werden.

Zu Absatz 3

Absatz 3 bestimmt, dass beim Verstoß gegen die Pflicht zu Abhilfemaßnahmen gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 Nummer 6 und 7 Buchstabe a eine Geldbuße von bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes verhängt werden kann. Dabei ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen der letzten drei Geschäftsjahre, die der Behördenentscheidung vorausgehen, zugrunde zu legen, soweit diese als wirtschaftliche Einheit operieren. Dies gilt nur für Verstöße durch unterlassene Abhilfemaßnahmen wegen Vorkommnissen im eigenen Geschäftsbereich und beim unmittelbaren Zulieferer.

Zu Absatz 4

Absatz 4 macht Vorgaben für die Bemessung der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen. Auf Grundlage der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der juristischen Person oder Personenvereinigung zu berücksichtigen sowie die Umstände, die für und gegen sie sprechen, gegen- einander abzuwägen. Absatz 4 Satz 4 nennt Kriterien, die insbesondere bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen sind. Im Übrigen kommen § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und die dort enthaltenen Grundsätze zur Anwendung.