Gesetzesbegründung zu § 18 LkSG

Zu § 18 (Duldungs- und Mitwirkungspflichten)

Satz 1 regelt die Duldungs- und Mitwirkungspflicht der Unternehmen im Verhältnis zur zuständigen Behörde.

Satz 2 wird auch gesellschaftsrechtlich vermittelt. Der Satz dient jedoch der Bußgeldbewehrung der Nichtbefolgung behördlicher Anordnungen durch natürliche Personen, die für ein Unternehmen handeln.