Gesetzesbegründung zu § 13 LkSG

Zu § 13 (Behördliche Berichtsprüfung)

Zu Absatz 1

Die Behörde prüft, ob der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vorliegt und die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 eingehalten wurden.

Zu Absatz 2

Die Behörde kann verlangen, dass das Unternehmen den Bericht innerhalb einer von der Behörde festzulegenden Frist nachbessert, wenn der Bericht die Anforderungen aus § 10 Absatz 2 und 3 nicht erfüllt. Die Frist zur Nachbesserung des Berichts muss angemessen sein.

Zu Absatz 3

Durch Rechtsverordnung kann das Verfahren der Einreichung des Berichts nach § 12 und der behördlichen Berichtsprüfung nach den Absätzen 1 und 2 näher geregelt werden. Regelungsgegenstand ist etwa ein standardisiertes, aufwandsarmes, benutzerfreundliches und effizientes Berichtssystem.