Gesetzesbegründung zu § 23 LkSG

Zu Abschnitt 6 (Zwangsgeld und Bußgeld)

Zu § 23 (Zwangsgeld)

Die Höhe des Zwangsgeldes im Verwaltungsverfahren wird im Vergleich zu § 11 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes verdoppelt und beträgt bis zu 50.000 Euro.