Zu Abschnitt 6 (Zwangsgeld und Bußgeld)
Zu § 23 (Zwangsgeld)
Die Höhe des Zwangsgeldes im Verwaltungsverfahren wird im Vergleich zu § 11 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes verdoppelt und beträgt bis zu 50.000 Euro.
Zu Abschnitt 6 (Zwangsgeld und Bußgeld)
Zu § 23 (Zwangsgeld)
Die Höhe des Zwangsgeldes im Verwaltungsverfahren wird im Vergleich zu § 11 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes verdoppelt und beträgt bis zu 50.000 Euro.
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