Gesetzesbegründung zu § 22 LkSG

Zu Abschnitt 5 (Öffentliche Beschaffung)

Zu § 22 (Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge)

Die Vorschrift orientiert sich an vergleichbaren Vorschriften wie in § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Die Verwendung des Begriffs „Vergabe“ anstelle von „Wettbewerb“ soll keine Verengung bewirken.

Durch die Bußgeldschwellen in Absatz 2 wird sichergestellt, dass nur schwerwiegende Verstöße zu einem Ausschluss führen. Die für die Schwere maßgeblichen Umstände fließen gemäß § 24 Absatz 4 in die Bemessung des Bußgeldes mit ein.

§ 7 Absatz 1 Satz 3 des Wettbewerbsregistergesetzes sieht eine automatische Löschung aus dem Wettbewerbsregisters nach drei Jahren vor. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, auf Antrag die Löschung aus dem Wettbewerbsregister im Rahmen des Selbstreinigungsverfahren zu erreichen (§ 8 des Wettbewerbsregistergesetzes), bevor die Löschungsfrist von drei Jahren abläuft.