Gesetzesbegründung zu § 15 LkSG

Zu § 15 (Anordnungen und Maßnahmen)

Zu Satz 1

In Satz 1 wird die Behörde dazu ermächtigt, die geeigneten und erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, um Verstöße gegen die unternehmerischen Sorgfaltspflichten aus den §§ 3 bis 10 Absatz 1 festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern.

Zu Satz 2

Satz 2 konkretisiert, welche Anordnungen und Maßnahmen die Behörde zur risikobasierten Kontrolle vornehmen kann. Die Auflistung ist nicht abschließend.

Zu Nummer 1

Die zuständige Behörde kann Personen laden, um Verstöße gegen die Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 zu ermitteln.

Zu Nummer 2

Im Rahmen ihrer Pflichten zur risikobasierten Kontrolle der Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 kann die zuständige Behörde betroffene Unternehmen dazu auffordern, einen Plan zur Behebung der Missstände vorzulegen. Der von dem Unternehmen zu erarbeitende Plan muss innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Anordnung bei der Behörde eingereicht werden und klare Zeitangaben zur Umsetzung der Maßnahmen zur Behebung der Missstände enthalten

Zu Nummer 3

Des Weiteren kann die zuständige Behörde gegenüber dem betroffenen Unternehmen konkrete Handlungen zur Erfüllung seiner Pflichten anordnen, wenn dies zur Feststellung, Beseitigung oder Verhinderung von Verstößen gegen die Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 geeignet und erforderlich ist.