Gesetzesbegründung zu § 14 LkSG

Zu Unterabschnitt 2 (Risikobasierte Kontrolle) Zu § 14 (Behördliches Tätigwerden; Verordnungsermächtigung) § 14 dient dem Zweck dieses Gesetzes, neben dem Allgemeininteresse auch die Interessen und Rechte des Einzelnen zu schützen. Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt, wann die Behörde eine Untersuchung aufnehmen kann oder muss. Die Behörde wird entweder nach pflichtgemäßem Ermessen oder auf Antrag tätig. Beim Tätigwerden von Amts wegen gemäß Absatz 1 Nummer 1 hat die Behörde die geschützten Rechtspositionen gemäß § 2 Absatz 1 und die umweltbezogenen Pflichten gemäß § 2 Absatz 3 in den Blick zu nehmen. Dabei muss sie das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäß ausüben. Die Behörde kann sowohl vorbeugende … Gesetzesbegründung zu § 14 LkSG weiterlesenRead More →