Gesetzesbegründung zu § 15 LkSG

Zu § 15 (Anordnungen und Maßnahmen) Zu Satz 1 In Satz 1 wird die Behörde dazu ermächtigt, die geeigneten und erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, um Verstöße gegen die unternehmerischen Sorgfaltspflichten aus den §§ 3 bis 10 Absatz 1 festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern. Zu Satz 2 Satz 2 konkretisiert, welche Anordnungen und Maßnahmen die Behörde zur risikobasierten Kontrolle vornehmen kann. Die Auflistung ist nicht abschließend. Zu Nummer 1 Die zuständige Behörde kann Personen laden, um Verstöße gegen die Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 zu ermitteln. Zu Nummer 2 Im Rahmen ihrer Pflichten zur risikobasierten Kontrolle der Pflichten nach … Gesetzesbegründung zu § 15 LkSG weiterlesenRead More →