Gesetzesbegründung zu § 17 LkSG
Zu § 17 (Auskunfts- und Herausgabepflichten) Zu Absatz 1 Absatz 1 enthält die Verpflichtung von Unternehmen und nach § 15 Satz 2 Nummer 1 geladenen Personen der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die die Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus diesem Gesetz benötigt. Die in § 17 Absatz 1 geregelte Auskunfts- und Herausgabepflicht erstreckt sich auch auf Informationen zu Tochterunternehmen und Zulieferern in der Lieferkette. Betroffene Unternehmen müssen nur Informationen herausgeben, die sie zur Verfügung haben oder zu deren Beschaffung sie auf Grund bestehender rechtlicher Verbindungen in der Lage sind. Zu Absatz 2 Zu Nummer 1 Auskunftspflichtige Unternehmen müssen nach … Gesetzesbegründung zu § 17 LkSG weiterlesenRead More →
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