Gesetzesbegründung zu § 18 LkSG
Zu § 18 (Duldungs- und Mitwirkungspflichten) Satz 1 regelt die Duldungs- und Mitwirkungspflicht der Unternehmen im Verhältnis zur zuständigen Behörde. Satz 2 wird auch gesellschaftsrechtlich vermittelt. Der Satz dient jedoch der Bußgeldbewehrung der Nichtbefolgung behördlicher Anordnungen durch natürliche Personen, die für ein Unternehmen handeln.Read More →
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