Gesetzesbegründung zu § 19 LkSG
Zu Unterabschnitt 3 (Zuständige Behörde, Handreichungen, Rechenschaftsbericht) Zu § 19 (Zuständige Behörde) Zu Absatz 1 Satz 1 benennt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als die für die Kontrolle und Durchsetzung des Gesetzes zuständige Behörde. Satz 2 regelt, dass die Fach- und Rechtsaufsicht über das Bundesamt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie obliegt. Satz 3 sieht vor, dass die Rechts- und Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgeübt wird. Zu Absatz 2 § 19 Absatz 2 stellt klar, dass die Behörde nicht lediglich zufällige Stichproben vornimmt, sondern sich zunächst auf Fälle mit den schwersten Risiken konzentriert. Dies wird vor allem relevant, … Gesetzesbegründung zu § 19 LkSG weiterlesenRead More →
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