Gesetzesbegründung zu § 21 LkSG
Zu § 21 (Rechenschaftsbericht) Zu Absatz 1 Nach § 21 Absatz 1 ist die zuständige Behörde verpflichtet, einmal im Jahr über ihre im vorausgegangenen Kalenderjahr ausgeführten Kontroll- und Durchsetzungstätigkeiten zu berichten. Zu Absatz 2 In ihrem Bericht weist die Behörde auf festgestellte Verstöße hin und wertet die vorgelegten Unternehmensberichte aus.Read More →
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