Gesetzesbegründung zu § 22 LkSG

Zu Abschnitt 5 (Öffentliche Beschaffung) Zu § 22 (Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge) Die Vorschrift orientiert sich an vergleichbaren Vorschriften wie in § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Die Verwendung des Begriffs „Vergabe“ anstelle von „Wettbewerb“ soll keine Verengung bewirken. Durch die Bußgeldschwellen in Absatz 2 wird sichergestellt, dass nur schwerwiegende Verstöße zu einem Ausschluss führen. Die für die Schwere maßgeblichen Umstände fließen gemäß § 24 Absatz 4 in die Bemessung des Bußgeldes mit ein. § 7 Absatz 1 Satz 3 des Wettbewerbsregistergesetzes sieht eine automatische Löschung aus dem Wettbewerbsregisters nach drei Jahren vor. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, auf Antrag … Gesetzesbegründung zu § 22 LkSG weiterlesenRead More →