Gesetzesbegründung zu § 24 LkSG

Zu § 24 (Bußgeldvorschriften) Zu Absatz 1 Die Vorschrift sieht in Absatz 1 vor, dass bestimmte Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten mit Bußgeldern bei mindestens einfacher Fahrlässigkeit und Vorsatz sanktioniert werden können. Inwieweit dieser Höchstrahmen ausgeschöpft wird, bestimmt sich gemäß § 17 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 24 Ab- satz 4 dieses Gesetzes nach der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Täter trifft; auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht. Die Behörde hat ihr Ermessen zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens, dazu zählt auch die Bemessung der Bußgeldhöhe, verhältnismäßig auszuüben. Die Behörde verfügt über die in § 46 des Gesetzes über … Gesetzesbegründung zu § 24 LkSG weiterlesenRead More →