Gesetzesbegründung zu § 4 LkSG

Zu § 4 (Risikomanagement) Zu Absatz 1 § 4 legt die Grundsätze fest, die bei der Einführung des Risikomanagements und der Durchführung der einzelnen Maßnahmen gemäß §§ 5 bis 10 zu beachten sind. Zu Absatz 2 Das Risikomanagement dient dem Ziel, menschenrechtliche Risiken und Rechtsgutsverletzungen entlang ihrer Lieferketten zu identifizieren, zu verhindern, zu beenden oder zumindest zu minimieren, soweit eine Beendigung nicht möglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Regelungsgegenstand ist mithin die Verpflichtung zur Einhaltung eigener Sorgfaltspflichten am eigenen Standort. Unternehmen müssen im Rahmen des Risikomanagements nur solche menschenrechtlichen und umweltbezoge- nen Risiken adressieren, die sie verursacht haben. Verursachen bedeutet, dass das Unternehmen … Gesetzesbegründung zu § 4 LkSG weiterlesenRead More →