Gesetzesbegründung zu § 5 LkSG

Zu § 5 (Risikoanalyse) Zu Absatz 1 Eine wichtige Voraussetzung für ein wirksames Risikomanagement ist es, die Auswirkungen der eigenen unter- nehmerischen Tätigkeit auf die Menschen zu kennen, die infolge einer Geschäftsbeziehung mit den Geschäftsfel- dern, den Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens verbunden sind. Bei der Risikoanalyse ist im Rah- men der Möglichkeiten in Betracht zu ziehen, auch externes Wissen zu konsultieren. Mithilfe der Risikoanalyse soll das Unternehmen die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken für den eigenen Geschäftsbereich und den Geschäftsbereich des unmittelbaren Zulieferers identifizieren, bewerten und priorisieren. Die Analyse dient als Grundlage, um wirksame Präventions- und Abhilfemaßnahmen festzulegen. In einem ersten Verfahrensschritt sollen Unternehmen einen … Gesetzesbegründung zu § 5 LkSG weiterlesenRead More →