Gesetzesbegründung zu § 6 LkSG

Zu § 6 (Grundsatzerklärung und Präventionsmaßnahmen) Zu Absatz 1 Mithilfe der Präventionsmaßnahmen beugen Unternehmen – basierend auf den Erkenntnissen der Risikoanalyse – den menschenrechtlichen Risiken im eigenen Geschäftsbereich und beim unmittelbaren Zulieferer vor. Zu den Präventionsmaßnahmen gehören die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung (Absatz 2) sowie Maßnahmen, die auf der Grundsatzerklärung beziehungsweise der darin enthaltenen Menschenrechtsstrategie aufbauen (Ab- satz 3 und 4). Die in der Grundsatzerklärung enthaltene Menschenrechtstrategie sowie angemessene Präventionsmaßnahmen muss das Unternehmen unverzüglich nach Feststellung des Risikos etablieren. Zu Absatz 2 Die Grundsatzerklärung enthält eine zu entwickelnde Menschenrechtsstrategie. Sie ist von der Leitungsebene des Unternehmens zu verabschieden. Damit soll gewährleistet werden, dass die Unternehmensleitung sich … Gesetzesbegründung zu § 6 LkSG weiterlesenRead More →