Gesetzesbegründung zu § 8 LkSG

Zu § 8 (Beschwerdeverfahren) Zu Absatz 1 Unternehmen können entweder ein unternehmensinternes Beschwerdeverfahren einrichten oder sich an einem entsprechenden externen Beschwerdeverfahren beteiligen. In Betracht kommt etwa ein Beschwerdemechanismus, der unternehmensübergreifend von einem Branchenverband eingerichtet worden ist. Wendet sich eine unmittelbar betroffene Person an das Unternehmen und verschafft dieser Kenntnisse über Sachverhalte nach § 2 Absatz 2 oder Absatz 4 dieses Gesetzes, so ist der Eingang des Hinweises zu bestätigen und zu dokumentieren. Das Unterneh- men wird durch den Hinweis der unmittelbar betroffenen Person in die Lage versetzt, Kontakt aufzunehmen, um seinen weitergehenden Sorgfaltspflichten zu entsprechen. Das Unternehmen kann, etwa zur Vermeidung von Re- putationsrisiken oder … Gesetzesbegründung zu § 8 LkSG weiterlesenRead More →