Gesetzesbegründung zu § 9 LkSG

Zu § 9 (Mittelbare Zulieferer) § 9 verankert die Sorgfaltspflichten eines Unternehmens in Bezug auf die Risiken beim mittelbaren Zulieferer. Zu Absatz 1 Das Unternehmen muss das Beschwerdeverfahren nach § 8 so einrichten, dass es Personen, die durch wirtschaft- liche Tätigkeiten eines mittelbaren Zulieferers in einer geschützten Rechtsposition verletzt sein können sowie Personen, die Kenntnis von einer möglichen Verletzung oder einem möglichen Verstoß gegen eine umweltbezo- gene Pflicht haben, ermöglicht, auf diese Verletzung hinzuweisen. Zu Absatz 2 Das Unternehmen muss das Risikomanagement nach § 4 so anpassen, dass das Unternehmen die in Absatz 3 genannten Pflichten erfüllen kann. Zu Absatz 3 Von einer substantiierten Kenntnis … Gesetzesbegründung zu § 9 LkSG weiterlesenRead More →